Haben weiterbeschäftigte Rentner Anspruch auf Urlaub? – Das gilt arbeits- und sozialrechtlich

December 2, 2025

Viele Unternehmen beschäftigen ihre Mitarbeiter auch nach dem Renteneintritt weiter – sei es in Teilzeit, auf Minijob-Basis oder mit einem neuen Arbeitsvertrag. Doch wie sieht es in diesen Fällen mit dem Urlaubsanspruch für weiterbeschäftigte Rentner aus? Die kurze Antwort: Ja, auch Rentner haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, wenn sie in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen.

⚖️ Arbeitsrechtliche Grundlage: Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen aktiven Arbeitnehmern, Studenten oder Rentnern. Maßgeblich ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Damit gilt: Sobald ein Rentner nach Renteneintritt weiterbeschäftigt wird – ob in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber – entsteht ein Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG.

Nach § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Bei abweichender Arbeitszeit wird der Anspruch anteilig berechnet.

Beispiel: Ein Rentner arbeitet an 2 Tagen pro Woche. → 24 Tage × (2 Arbeitstage / 6 Werktage) = 8 Urlaubstage pro Jahr.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG); bei kürzeren Arbeitsverhältnissen gilt ein anteiliger Urlaubsanspruch.

🧾 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Rentner, die weiterarbeiten, können sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich eingestuft werden. Entscheidend ist, welche Rentenart sie beziehen und in welchem Umfang sie beschäftigt sind:

  • Regelaltersrentner sind nicht mehr rentenversicherungspflichtig, zahlen aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
  • Frührentner (z. B. vor Erreichen der Regelaltersgrenze) bleiben in der Regel voll sozialversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig mehr als 520 € im Monat verdienen.

Das Urlaubsentgelt wird wie regulärer Arbeitslohn behandelt und ist somit steuer- und ggf. beitragspflichtig. Bei Minijob-Rentnern gilt weiterhin die 520-Euro-Grenze (§ 8 SGB IV); das Urlaubsentgelt wird in diese Berechnung einbezogen.

💡 Praktisches Vorgehen: Urlaub für beschäftigte Rentner richtig handhaben

Auch bei weiterbeschäftigten Rentnern gelten die allgemeinen Regeln des Urlaubsrechts:

  • Urlaubsantrag und Genehmigung: Urlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.
  • Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG).
  • Übertragung: Nicht genommener Urlaub verfällt zum Jahresende, kann aber bis 31. März des Folgejahres übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Urlaubsabgeltung: Endet das Arbeitsverhältnis (z. B. endgültiger Ruhestand), muss nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

🗂️ Dokumentation: Urlaub rechtssicher nachweisen

Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) müssen Arbeitgeber alle wesentlichen Arbeitsbedingungen dokumentieren – dazu zählt auch der Urlaubsanspruch. Für Rentner gilt dieselbe Pflicht zur Urlaubsdokumentation wie für andere Arbeitnehmer. Erforderlich sind:

  • Erfassung der jährlichen Urlaubsansprüche
  • Nachweise über genehmigte und genommene Urlaubstage
  • Dokumentation von Urlaubsabgeltungen bei Austritt

Mit TAXMARO lässt sich dieser Prozess vollständig digital abbilden: Die Plattform bietet eine integrierte Urlaubsverwaltung, die Ansprüche automatisch berechnet, Urlaubsanträge digital verwaltet und alles direkt in die vorbereitende Lohnabrechnung überführt – rechtskonform, transparent und prüfungssicher.

✅ Fazit: Rentner behalten ihren Urlaubsanspruch

Auch nach dem Renteneintritt gilt: Wer weiterarbeitet, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Arbeitgeber müssen diesen berechnen, gewähren oder auszahlen und rechtssicher dokumentieren. Mit digitalen Lösungen wie TAXMARO gelingt die Urlaubsverwaltung auch bei Sonderfällen wie Rentnerbeschäftigungen einfach, effizient und gesetzeskonform.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.