Haben Praktikanten Anspruch auf Urlaub? – Rechte, Berechnung & Dokumentation

May 7, 2026

Praktika sind in vielen Unternehmen fester Bestandteil des Ausbildungs- oder Studienalltags. Doch häufig herrscht Unsicherheit darüber, ob Praktikanten Anspruch auf Urlaub haben. Die Antwort hängt davon ab, welche Art von Praktikum vorliegt – denn arbeitsrechtlich wird zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum unterschieden. In diesem Artikel erklären wir, was Arbeitgeber beachten müssen und wie der Urlaubsanspruch korrekt zu dokumentieren ist.

Arbeitsrechtliche Grundlage: Pflichtpraktikum vs. freiwilliges Praktikum

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer – und damit auch für Praktikanten, sofern ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB besteht. Entscheidend ist, ob ein Praktikum als Beschäftigungsverhältnis gilt oder Teil einer Ausbildung ist.

Pflichtpraktikum

Pflichtpraktika sind gesetzlich vorgeschrieben, etwa durch Schul-, Studien- oder Prüfungsordnungen. Sie gelten nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als Ausbildungsabschnitt. Daher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dennoch können Unternehmen freiwillig Urlaubstage gewähren, z. B. 1–2 Tage pro Monat.

Freiwilliges Praktikum

Freiwillige Praktika begründen in der Regel ein Arbeitsverhältnis auf Zeit. Praktikanten haben damit vollen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG. Bei einer 6-Tage-Woche: mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Bei kürzeren Praktika entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch – pro vollem Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Beispiel: Ein freiwilliger Praktikant arbeitet 3 Monate an 5 Tagen pro Woche: 20 × (3/12) = 5 Urlaubstage.

Sozialrechtliche Behandlung

Sozialversicherungsrechtlich hängt die Einordnung des Praktikums vom Status ab: Pflichtpraktikum ist in der Regel versicherungsfrei. Freiwilliges Praktikum kann sozialversicherungspflichtig sein, wenn eine Vergütung gezahlt wird. Das Urlaubsentgelt ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praktisches Vorgehen: Urlaubsplanung und Abrechnung

Arbeitgeber sollten bereits im Praktikumsvertrag klar festlegen, ob und in welchem Umfang Urlaub gewährt wird, wie Urlaubstage beantragt und genehmigt werden, ob eine Auszahlung (Urlaubsabgeltung) bei kurzer Beschäftigung erfolgt. Bei freiwilligen Praktika gilt: Urlaub ist bezahlte Freistellung, das Entgelt berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Endet das Praktikum, bevor Urlaub genommen werden kann, muss der restliche Urlaubsanspruch ausbezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Dokumentation

Auch bei Praktikanten müssen Arbeitgeber Urlaubsansprüche nachvollziehbar dokumentieren – besonders bei freiwilligen Praktika mit Vergütungspflicht. Wichtige Punkte: Erfassung des vertraglich vereinbarten Urlaubs, Nachweise über beantragte und genehmigte Urlaubstage, Berechnung und Auszahlung von Urlaubsentgelt oder -abgeltung. Digitale Lösungen wie TAXMARO vereinfachen diese Prozesse erheblich.

Fazit

Ob ein Praktikant Anspruch auf Urlaub hat, hängt von der rechtlichen Einordnung des Praktikums ab. Während Pflichtpraktikanten meist keinen gesetzlichen Anspruch haben, steht freiwilligen Praktikanten bezahlter Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Arbeitgeber sollten die Regelung klar im Vertrag festhalten, Urlaubszeiten dokumentieren und die Vergütung korrekt abrechnen.

Pflicht- vs. freiwilliges Praktikum: Urlaubsanspruch

AspektPflichtpraktikumFreiwilliges Praktikum
RechtsgrundlageSchul-/Studienordnung§ 611a BGB / BUrlG
Urlaubsanspruchkein gesetzlicher Anspruchvoller Anspruch nach BUrlG
Berechnungvertraglich1/12 pro Monat
Vergütung im UrlaubvertraglichDurchschnittsverdienst (13 Wochen)

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.