Haben Mitarbeiterinnen im Mutterschutz Anspruch auf Urlaub? – Rechte, Berechnung & Dokumentation

December 2, 2025

Rund um Schwangerschaft und Mutterschutz stellen sich für Arbeitgeber viele organisatorische Fragen – besonders zur Urlaubsregelung während des Mutterschutzes. Darf Urlaub während dieser Zeit genommen werden? Wird er gekürzt? Und was passiert mit Resturlaub? Dieser Artikel erklärt die arbeits- und sozialrechtlichen Grundlagen, zeigt, wie mit Urlaub im Mutterschutz zu verfahren ist und wie Arbeitgeber diesen korrekt dokumentieren.

⚖️ Gesetzliche Grundlage: Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Arbeitnehmerinnen vor und nach der Entbindung – in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Während dieser Zeit besteht Beschäftigungsverbot, aber das Arbeitsverhältnis bleibt rechtlich bestehen.

Das bedeutet: ➡️ Die Arbeitnehmerin erwirbt weiterhin ihren vollen Urlaubsanspruch, ➡️ und der Arbeitgeber darf diesen nicht kürzen oder streichen.

Nach § 17 Abs. 2 MuSchG gilt ausdrücklich:

„Urlaub, der einer Frau vor Beginn der Beschäftigungsverbote zustand und den sie wegen der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, darf nach dem Ende der Mutterschutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.“

📆 Urlaubsanspruch vor, während und nach dem Mutterschutz

  1. Vor dem Mutterschutz: Wird der Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht vollständig genommen, verfällt er nicht. Er kann nach Ende des Mutterschutzes oder nach einer anschließenden Elternzeit nachgeholt werden.
  1. Während des Mutterschutzes: Der Mutterschutz gilt als bezahlte Freistellung – Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftslohn oder Mutterschaftsgeld, und der Urlaubsanspruch läuft uneingeschränkt weiter. Eine Kürzung wie bei Elternzeit ist nicht erlaubt.
  1. Nach dem Mutterschutz: Der Urlaub kann nach der Rückkehr in den Betrieb oder – falls direkt Elternzeit folgt – nach deren Ende genommen werden (§ 17 MuSchG i. V. m. § 17 BEEG). Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Resturlaub nicht verfällt.

🧾 Arbeits- und sozialrechtliche Behandlung

Während des Mutterschutzes besteht ein Beschäftigungsverbot, aber keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Daher gilt:

  • Es entsteht weiterhin Urlaubsanspruch,
  • es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung (über Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld),
  • der Urlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden – selbst bei mehrmonatiger Abwesenheit.

Wird das Arbeitsverhältnis nach der Mutterschutzfrist beendet, muss der nicht genommene Urlaub abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

🗂️ Dokumentation: Urlaub während Mutterschutz korrekt verwalten

Für Arbeitgeber ist es wichtig, den Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes rechtssicher zu dokumentieren, um fehlerhafte Berechnungen oder Doppelansprüche zu vermeiden. Empfehlenswert sind:

  • Vermerk des Mutterschutzzeitraums in der Personalakte,
  • Fortführung des Urlaubsanspruchs im Abwesenheitssystem,
  • Übertragung nicht genommener Urlaubstage nach der Rückkehr oder nach Ende der Elternzeit,
  • Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Lohnabrechnung.

Digitale HR-Systeme wie TAXMARO erleichtern diesen Prozess: Die Plattform berücksichtigt Mutterschutzzeiträume automatisch, überträgt Resturlaubstage korrekt und synchronisiert alle Daten mit der vorbereitenden Lohnabrechnungrechtssicher, transparent und effizient.

💡 Praxistipp für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten keine Kürzung des Urlaubsanspruchs während des Mutterschutzes vornehmen. Am besten wird der Resturlaub im System gesondert markiert, damit er nach der Rückkehr oder nach einer eventuellen Elternzeit automatisch zur Verfügung steht. Eine klare Kommunikation mit der Mitarbeiterin und eine digitale Urlaubsverwaltung helfen, Fehler und Nachforderungen zu vermeiden.

✅ Fazit: Mutterschutz unterbricht den Urlaubsanspruch nicht

Während des Mutterschutzes bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen – ohne Kürzung. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Urlaubstage korrekt übertragen, dokumentiert und später gewährt werden. Mit TAXMARO lassen sich Mutterschutzzeiträume, Resturlaube und Abwesenheiten digital verwalten – rechtskonform, effizient und automatisiert.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.