Wenn Mitarbeiter über längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt sind, stellt sich für Arbeitgeber die Frage: Entsteht während der Krankheit weiterhin Urlaubsanspruch? Das Thema ist juristisch komplex, da Arbeits- und Europarecht ineinandergreifen. In diesem Artikel erklären wir, wann Urlaubsansprüche trotz Krankheit bestehen, wann sie verfallen dürfen und wie Arbeitgeber den Urlaub korrekt dokumentieren.
Nach § 1 und § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Doch was passiert, wenn jemand lange krank ist und nicht arbeiten kann?
Grundsätzlich gilt: ➡️ Der Urlaubsanspruch entsteht auch während einer Krankheit, ➡️ kann aber nicht genommen werden, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach bestätigt: Auch bei Langzeiterkrankung bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch bestehen, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum.
Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht automatisch, wenn sie krank sind. Der Urlaubsanspruch verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (BAG, Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).
Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit März 2023 krank und bis Ende 2025 arbeitsunfähig. → Der Urlaub aus 2023 verfällt am 31. März 2025, → der Urlaub aus 2024 am 31. März 2026.
Wird der Mitarbeiter innerhalb dieser Frist wieder gesund, darf er den Urlaub nachträglich nehmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, dies zu ermöglichen.
Wichtig: Tarifverträge oder Arbeitsverträge dürfen den Urlaubsanspruch nicht kürzen, können aber Verfallfristen im gesetzlichen Rahmen festlegen.
Nimmt der Mitarbeiter nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung auf (nach dem „Hamburger Modell“), bleibt das Arbeitsverhältnis weiter ruhend, bis die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Erst danach kann Urlaub erneut genommen werden – ein Anspruch entsteht erst, wenn tatsächlich wieder gearbeitet wird.
Die korrekte Verwaltung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit ist für Arbeitgeber besonders wichtig, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Empfohlene Vorgehensweise:
Digitale Systeme wie TAXMARO erleichtern diese Prozesse erheblich: Urlaubsansprüche werden automatisch fortgeführt, Krankheitszeiträume erfasst und Resturlaube korrekt in die vorbereitende Lohnabrechnung integriert – rechtskonform, transparent und prüfungssicher.
Arbeitgeber sollten den Urlaubsverfall aktiv dokumentieren und Mitarbeiter rechtzeitig informieren, wenn Urlaub droht zu verfallen. Das schafft Transparenz und beugt Streitigkeiten bei der Rückkehr oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Eine digitale Urlaubsverwaltung – wie bei TAXMARO – sorgt dafür, dass Urlaubsansprüche automatisch überwacht und rechtzeitig berücksichtigt werden.
Auch bei Langzeitkrankheit entsteht grundsätzlich ein Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. Dieser bleibt bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen, bevor er verfällt. Arbeitgeber müssen Urlaubsansprüche sorgfältig berechnen, dokumentieren und in der Lohnabrechnung berücksichtigen. Mit TAXMARO lassen sich Urlaubs- und Krankheitszeiten digital verwalten – rechtskonform, effizient und fehlerfrei.
