Kurzfristige Beschäftigungen sind besonders in der Saisonarbeit, Gastronomie oder im Veranstaltungsbereich weit verbreitet. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass für diese kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer kein Urlaubsanspruch besteht – doch das ist arbeitsrechtlich nicht korrekt. Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder nur kurzfristig beschäftigt sind. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, und nach § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung wird der Urlaub zeitanteilig berechnet, also in Relation zur Beschäftigungsdauer.
Beispiel: Ein kurzfristig Beschäftigter arbeitet 6 Wochen lang an 5 Tagen pro Woche. → Jahresurlaubsanspruch: 20 Tage (bei 5-Tage-Woche) → Zeitanteilig: 6 Wochen / 52 Wochen × 20 = 2,3 Urlaubstage
Arbeitgeber können diese anteiligen Urlaubstage entweder während der Beschäftigung gewähren oder am Ende auszahlen (Urlaubsabgeltung).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauert (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Der bezahlte Urlaub ändert daran nichts – auch Urlaubsentgelt gilt als Arbeitslohn und ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung die gesetzlichen Grenzen einhält. Lohnsteuer fällt jedoch nach den üblichen Regeln an, z. B. über Pauschalsteuer (§ 40a EStG).
Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, mit dem Urlaubsanspruch umzugehen:
Wichtig: Auch wenn der Arbeitnehmer nur wenige Wochen beschäftigt ist, muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet und dokumentiert werden. Das gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich Urlaub nimmt.
Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsansprüche, Abgeltungen und Auszahlungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Zur rechtssicheren Verwaltung gehören:
Digitale Lösungen wie TAXMARO vereinfachen diesen Prozess erheblich: Die Plattform berechnet Urlaubsansprüche automatisch, erstellt revisionssichere Nachweise und überträgt Urlaubsabgeltungen direkt in die vorbereitende Lohnabrechnung – vollständig rechtskonform und prüfungssicher.
Kurzfristig Beschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer – sie haben Anspruch auf zeitanteiligen, bezahlten Urlaub, selbst bei nur wenigen Wochen Beschäftigungsdauer. Arbeitgeber müssen diesen Anspruch berechnen, gewähren oder auszahlen und ordnungsgemäß dokumentieren. Mit digitalen HR-Tools wie TAXMARO lassen sich Urlaubsansprüche transparent verwalten und rechtssicher in die Lohnabrechnung integrieren.
