Haben kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub? – Arbeitsrecht, Berechnung & Dokumentation

December 2, 2025

Kurzfristige Beschäftigungen sind besonders in der Saisonarbeit, Gastronomie oder im Veranstaltungsbereich weit verbreitet. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass für diese kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer kein Urlaubsanspruch besteht – doch das ist arbeitsrechtlich nicht korrekt. Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht.

⚖️ Gesetzliche Grundlage: Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder nur kurzfristig beschäftigt sind. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, und nach § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung wird der Urlaub zeitanteilig berechnet, also in Relation zur Beschäftigungsdauer.

Beispiel: Ein kurzfristig Beschäftigter arbeitet 6 Wochen lang an 5 Tagen pro Woche. → Jahresurlaubsanspruch: 20 Tage (bei 5-Tage-Woche) → Zeitanteilig: 6 Wochen / 52 Wochen × 20 = 2,3 Urlaubstage

Arbeitgeber können diese anteiligen Urlaubstage entweder während der Beschäftigung gewähren oder am Ende auszahlen (Urlaubsabgeltung).

🧾 Sozialrechtliche Behandlung: Besonderheiten bei kurzfristiger Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauert (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Der bezahlte Urlaub ändert daran nichts – auch Urlaubsentgelt gilt als Arbeitslohn und ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung die gesetzlichen Grenzen einhält. Lohnsteuer fällt jedoch nach den üblichen Regeln an, z. B. über Pauschalsteuer (§ 40a EStG).

💡 Praktisches Vorgehen: Urlaub gewähren oder auszahlen?

Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, mit dem Urlaubsanspruch umzugehen:

  1. Urlaub während der Beschäftigung gewähren Der Arbeitnehmer nimmt die Urlaubstage regulär und erhält währenddessen Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG).
  1. Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wird der Urlaub nicht mehr genommen (z. B. wegen kurzer Einsatzdauer), muss der Urlaubsanspruch ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Wichtig: Auch wenn der Arbeitnehmer nur wenige Wochen beschäftigt ist, muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet und dokumentiert werden. Das gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich Urlaub nimmt.

🗂️ Dokumentation und Nachweispflichten

Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsansprüche, Abgeltungen und Auszahlungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Zur rechtssicheren Verwaltung gehören:

  • Berechnung der anteiligen Urlaubstage
  • Nachweis über Genehmigung oder Auszahlung
  • Dokumentation in der Lohnabrechnung

Digitale Lösungen wie TAXMARO vereinfachen diesen Prozess erheblich: Die Plattform berechnet Urlaubsansprüche automatisch, erstellt revisionssichere Nachweise und überträgt Urlaubsabgeltungen direkt in die vorbereitende Lohnabrechnung – vollständig rechtskonform und prüfungssicher.

✅ Fazit: Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub

Kurzfristig Beschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer – sie haben Anspruch auf zeitanteiligen, bezahlten Urlaub, selbst bei nur wenigen Wochen Beschäftigungsdauer. Arbeitgeber müssen diesen Anspruch berechnen, gewähren oder auszahlen und ordnungsgemäß dokumentieren. Mit digitalen HR-Tools wie TAXMARO lassen sich Urlaubsansprüche transparent verwalten und rechtssicher in die Lohnabrechnung integrieren.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.