Viele Geschäftsführer einer GmbH oder UG fragen sich: Besteht eigentlich ein Anspruch auf Urlaub? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne gilt – was insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern häufig nicht der Fall ist. Dennoch können auch sie vertraglich geregelte Urlaubsansprüche haben, die korrekt dokumentiert und abgerechnet werden müssen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt nur für Personen, die Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch in vielen Fällen nicht weisungsgebunden, sondern organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig. Damit entfällt der klassische Arbeitnehmerstatus – und somit auch der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem BUrlG. Ausnahme: Besteht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (unter 50 % der Gesellschaftsanteile, weisungsgebunden), kann er als Arbeitnehmer gelten.
In der Praxis wird der Urlaubsanspruch meist vertraglich geregelt. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte klare Bestimmungen enthalten zu Dauer des Urlaubs (z. B. 28–30 Tage jährlich), Genehmigungsprozess, Übertragung und Abgeltung nicht genommener Urlaubstage sowie Urlaubsentgelt bei Fortzahlung der Bezüge.
Mehrheitsgesellschafter (über 50 %) gelten als selbstständig und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter können sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie weisungsgebunden tätig sind.
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, sollten Urlaubszeiten von Geschäftsführern dokumentiert werden – zur internen Organisation, für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie als Nachweis bei Prüfungen. Mit TAXMARO lassen sich Urlaubstage, Vertretungen und Abwesenheiten zentral erfassen.
Gesellschafter-Geschäftsführer haben nicht automatisch Anspruch auf Urlaub. Ein Urlaubsanspruch entsteht nur, wenn dieser vertraglich vereinbart oder der Geschäftsführer weisungsgebunden beschäftigt ist. Arbeitgeber sollten die Regelung klar im Vertrag festhalten und Urlaubszeiten dokumentieren.
| Konstellation | SV-Status | Urlaubsanspruch |
|---|---|---|
| Mehrheitsgesellschafter (über 50 %) | selbstständig, nicht SV-pflichtig | nur vertraglich |
| Minderheitsgesellschafter (weisungsgebunden) | SV-pflichtig | BUrlG-Anspruch möglich |
| Fremdgeschäftsführer | i. d. R. SV-pflichtig | BUrlG-Anspruch |
