Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher; der Steuerfreibetrag fasst alle persönlichen Pauschalen zusammen. Dieser Pillar erklärt die für 2026 relevanten Werte, ihre Auswirkung auf die Lohnabrechnung sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Kurzantwort: Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der einkommensteuerfrei bleibt. Für 2026 liegt er voraussichtlich bei rund 12.096 € für Alleinstehende und dem Doppelten für Ehegatten / Lebenspartner bei Zusammenveranlagung. Der allgemeine Begriff "Steuerfreibetrag" umfasst neben dem Grundfreibetrag auch Pauschalen wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und Vorsorgepauschalen. Diese Werte ändern das tatsächliche Eintreten der Lohnsteuer und sind zentral für die korrekte Abrechnung. Aktuelle Werte stets im jeweils geltenden Einkommensteuergesetz oder BMF-Schreiben verifizieren – das Bundesministerium der Finanzen aktualisiert die Beträge jährlich.
Der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) stellt das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum steuerfrei. Wer im Kalenderjahr weniger oder gleich viel verdient wie der Grundfreibetrag, zahlt keine Einkommensteuer. Erst auf den Betrag, der über dem Grundfreibetrag liegt, fällt Steuer an – mit dem Eingangssteuersatz, der schrittweise auf den Spitzensteuersatz ansteigt.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten steuerlichen Eckwerte. Die 2026er-Werte sind vorbehaltlich finaler Anpassungen durch Gesetzgeber bzw. BMF – Stand der Veröffentlichung:
| Position | Wert 2025 | Wert 2026 (vorauss.) |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (Alleinstehende) | 12.084 € | 12.096 € |
| Grundfreibetrag (Verheiratete, Splitting) | 24.168 € | 24.192 € |
| Kinderfreibetrag (pro Elternteil) | 3.336 € | 3.336 € |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 1.464 € | 1.464 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | 1.230 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € (Ledige) / 72 € (Verheiratete) | 36 € / 72 € |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 € | 4.260 € |
| Spitzensteuersatz (45 %, "Reichensteuer") | ab 277.826 € | ab 277.826 € |
Hinweis: Die hier genannten 2026er-Werte spiegeln den Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt wider. Verbindlich sind ausschließlich die im Einkommensteuergesetz und BMF-Schreiben aktuell veröffentlichten Werte. Bitte vor finaler Abrechnung verifizieren.
In der monatlichen Lohnabrechnung wird der Grundfreibetrag bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 1.000 € im Monat fällt keine Lohnsteuer an, weil der Jahresbetrag von 12.000 € unter dem Grundfreibetrag liegt. Erst ab Bruttogehältern von rund 1.100 € pro Monat (in Steuerklasse I) beginnt die Lohnsteuer schrittweise zu greifen.
Welche Freibeträge in der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt werden, hängt von der Lohnsteuerklasse ab:
| Steuerklasse | Berücksichtigt | Typischerweise für |
|---|---|---|
| I | Grundfreibetrag, AN-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag | Ledige, geschieden, verwitwet |
| II | Wie I + Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Alleinerziehende |
| III | Doppelter Grundfreibetrag | Verheirateter Hauptverdiener (in Kombi mit V) |
| IV | Wie I | Verheiratete mit ähnlichem Einkommen |
| V | Kein Grundfreibetrag | Verheirateter Geringverdiener (in Kombi mit III) |
| VI | Kein Grundfreibetrag, kein AN-Pauschbetrag | Zweit- und weitere Arbeitsverhältnisse |
Neben dem Grundfreibetrag sind für die Lohnabrechnung die jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung relevant. Sie legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden:
| Versicherungszweig | BBG 2025 (West, jährlich) | BBG 2026 (vorauss.) |
|---|---|---|
| Renten- / Arbeitslosenversicherung | 96.600 € | 96.600 € |
| Kranken- / Pflegeversicherung | 66.150 € | 69.300 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) | 73.800 € | 77.400 € |
Hinweis: Die Werte für 2026 basieren auf der voraussichtlichen Anpassung des Bundeskabinetts; verbindlich sind erst die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnungen.
Beispiel Alleinverdienender in Steuerklasse I, Jahresbrutto 25.000 €:
Dies ist eine vereinfachte Beispielrechnung. Die tatsächliche Lohnsteuer berechnet sich nach den Lohnsteuertabellen oder mit dem amtlichen Brutto-Netto-Rechner des BMF.
Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwartet, kann beim Finanzamt einen persönlichen Freibetrag eintragen lassen (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Häufige Anwendungsfälle sind: hohe Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (Pendlerpauschale ab 21. km), doppelte Haushaltsführung, Behinderten-Pauschbeträge, Kinderbetreuungskosten oder Spenden. Der Freibetrag wird über das ELStAM-Verfahren an den Arbeitgeber übermittelt und reduziert die monatliche Lohnsteuer – statt erst mit der Steuererklärung am Jahresende eine Rückerstattung zu erhalten. Der Antrag ist beim Finanzamt formlos oder digital über ELSTER möglich; bei wesentlichen Änderungen sollte er jährlich aktualisiert werden.
Über das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) erhält der Arbeitgeber direkt vom Finanzamt die korrekten Freibeträge des Mitarbeitenden. Zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder Behinderten-Pauschbeträge können Mitarbeitende beim Finanzamt als persönlichen Freibetrag eintragen lassen – dann wird die Lohnsteuer entsprechend reduziert.
Der Grundfreibetrag und die anderen steuerlichen Freibeträge bestimmen entscheidend, wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Für die Lohnabrechnung sind sie zwingend zu berücksichtigen, ebenso wie die jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenzen. Mit einer DATEV-kompatiblen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Lohnsteuer-Tabellen, Beitragsbemessungsgrenzen und Freibeträge automatisch zum Jahreswechsel aktualisiert; ELStAM-Abrufe, Lohnsteueranmeldungen und Korrekturen laufen sauber und revisionssicher.
