Grundfreibetrag und Steuerfreibetrag 2026: Aktuelle Werte und Auswirkung auf die Lohnabrechnung

May 18, 2026

Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher; der Steuerfreibetrag fasst alle persönlichen Pauschalen zusammen. Dieser Pillar erklärt die für 2026 relevanten Werte, ihre Auswirkung auf die Lohnabrechnung sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.

Kurzantwort: Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der einkommensteuerfrei bleibt. Für 2026 liegt er voraussichtlich bei rund 12.096 € für Alleinstehende und dem Doppelten für Ehegatten / Lebenspartner bei Zusammenveranlagung. Der allgemeine Begriff "Steuerfreibetrag" umfasst neben dem Grundfreibetrag auch Pauschalen wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und Vorsorgepauschalen. Diese Werte ändern das tatsächliche Eintreten der Lohnsteuer und sind zentral für die korrekte Abrechnung. Aktuelle Werte stets im jeweils geltenden Einkommensteuergesetz oder BMF-Schreiben verifizieren – das Bundesministerium der Finanzen aktualisiert die Beträge jährlich.

Was ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG) stellt das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum steuerfrei. Wer im Kalenderjahr weniger oder gleich viel verdient wie der Grundfreibetrag, zahlt keine Einkommensteuer. Erst auf den Betrag, der über dem Grundfreibetrag liegt, fällt Steuer an – mit dem Eingangssteuersatz, der schrittweise auf den Spitzensteuersatz ansteigt.

Werte 2025 und 2026 im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten steuerlichen Eckwerte. Die 2026er-Werte sind vorbehaltlich finaler Anpassungen durch Gesetzgeber bzw. BMF – Stand der Veröffentlichung:

PositionWert 2025Wert 2026 (vorauss.)
Grundfreibetrag (Alleinstehende)12.084 €12.096 €
Grundfreibetrag (Verheiratete, Splitting)24.168 €24.192 €
Kinderfreibetrag (pro Elternteil)3.336 €3.336 €
BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung)1.464 €1.464 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.230 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 € (Ledige) / 72 € (Verheiratete)36 € / 72 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4.260 €4.260 €
Spitzensteuersatz (45 %, "Reichensteuer")ab 277.826 €ab 277.826 €

Hinweis: Die hier genannten 2026er-Werte spiegeln den Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt wider. Verbindlich sind ausschließlich die im Einkommensteuergesetz und BMF-Schreiben aktuell veröffentlichten Werte. Bitte vor finaler Abrechnung verifizieren.

Wie wirkt sich der Grundfreibetrag in der Lohnabrechnung aus?

In der monatlichen Lohnabrechnung wird der Grundfreibetrag bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 1.000 € im Monat fällt keine Lohnsteuer an, weil der Jahresbetrag von 12.000 € unter dem Grundfreibetrag liegt. Erst ab Bruttogehältern von rund 1.100 € pro Monat (in Steuerklasse I) beginnt die Lohnsteuer schrittweise zu greifen.

Persönliche Freibeträge in den Steuerklassen

Welche Freibeträge in der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt werden, hängt von der Lohnsteuerklasse ab:

SteuerklasseBerücksichtigtTypischerweise für
IGrundfreibetrag, AN-Pauschbetrag, Sonderausgaben-PauschbetragLedige, geschieden, verwitwet
IIWie I + Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeAlleinerziehende
IIIDoppelter GrundfreibetragVerheirateter Hauptverdiener (in Kombi mit V)
IVWie IVerheiratete mit ähnlichem Einkommen
VKein GrundfreibetragVerheirateter Geringverdiener (in Kombi mit III)
VIKein Grundfreibetrag, kein AN-PauschbetragZweit- und weitere Arbeitsverhältnisse

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Sozialversicherung)

Neben dem Grundfreibetrag sind für die Lohnabrechnung die jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung relevant. Sie legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden:

VersicherungszweigBBG 2025 (West, jährlich)BBG 2026 (vorauss.)
Renten- / Arbeitslosenversicherung96.600 €96.600 €
Kranken- / Pflegeversicherung66.150 €69.300 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)73.800 €77.400 €

Hinweis: Die Werte für 2026 basieren auf der voraussichtlichen Anpassung des Bundeskabinetts; verbindlich sind erst die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnungen.

Berechnungsbeispiel: Eingangssteuersatz greift

Beispiel Alleinverdienender in Steuerklasse I, Jahresbrutto 25.000 €:

  • Jahresbrutto: 25.000 €
  • Minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag: -1.230 €
  • Minus Sonderausgaben-Pauschbetrag: -36 €
  • Minus Vorsorgepauschale (geschätzt): -3.500 €
  • Zu versteuerndes Einkommen (geschätzt): ca. 20.234 €
  • Über Grundfreibetrag (~12.096 €): ca. 8.138 € zu versteuern
  • Lohnsteuer (geschätzt, Eingangsbereich): ca. 1.300 €

Dies ist eine vereinfachte Beispielrechnung. Die tatsächliche Lohnsteuer berechnet sich nach den Lohnsteuertabellen oder mit dem amtlichen Brutto-Netto-Rechner des BMF.

Persönlicher Freibetrag beantragen

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwartet, kann beim Finanzamt einen persönlichen Freibetrag eintragen lassen (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Häufige Anwendungsfälle sind: hohe Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (Pendlerpauschale ab 21. km), doppelte Haushaltsführung, Behinderten-Pauschbeträge, Kinderbetreuungskosten oder Spenden. Der Freibetrag wird über das ELStAM-Verfahren an den Arbeitgeber übermittelt und reduziert die monatliche Lohnsteuer – statt erst mit der Steuererklärung am Jahresende eine Rückerstattung zu erhalten. Der Antrag ist beim Finanzamt formlos oder digital über ELSTER möglich; bei wesentlichen Änderungen sollte er jährlich aktualisiert werden.

Persönliche Freibeträge in der elektronischen Lohnsteuer (ELStAM)

Über das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) erhält der Arbeitgeber direkt vom Finanzamt die korrekten Freibeträge des Mitarbeitenden. Zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder Behinderten-Pauschbeträge können Mitarbeitende beim Finanzamt als persönlichen Freibetrag eintragen lassen – dann wird die Lohnsteuer entsprechend reduziert.

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • ELStAM monatlich abrufen – Steuerklasse, Freibeträge und Kirchensteuer-Merkmale immer aktuell halten
  • Lohnsteuertabellen jährlich aktualisieren – moderne Lohnsoftware übernimmt das automatisch
  • Anpassungen zum Jahreswechsel – neue Beitragsbemessungsgrenzen, ggf. Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.
  • Lohnsteuer-Anmeldung – monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt
  • Bei rückwirkenden Anpassungen – Lohnsteuer-Korrekturabrechnung erstellen, Differenz nachverrechnen

Fazit

Der Grundfreibetrag und die anderen steuerlichen Freibeträge bestimmen entscheidend, wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Für die Lohnabrechnung sind sie zwingend zu berücksichtigen, ebenso wie die jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenzen. Mit einer DATEV-kompatiblen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Lohnsteuer-Tabellen, Beitragsbemessungsgrenzen und Freibeträge automatisch zum Jahreswechsel aktualisiert; ELStAM-Abrufe, Lohnsteueranmeldungen und Korrekturen laufen sauber und revisionssicher.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.