Seit 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Minijobber. Damit steigt die Verdienstgrenze auf 556 € pro Monat. Arbeitgeber müssen bei der Lohnabrechnung auf korrekte Arbeitszeiterfassung, Einhaltung der Grenzen und rechtssichere Abrechnung achten – Verstöße können hohe Bußgelder und Nachzahlungen nach sich ziehen.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren – einschließlich Minijobber. Ab 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro.
Für Minijobs ist das besonders relevant, da die monatliche Verdienstgrenze direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist. Sie liegt 2025 bei 556 Euro im Monat. Damit dürfen Minijobber bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro im Schnitt rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.
Ja – Minijobber haben genauso wie regulär Beschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber dürfen also nicht weniger zahlen.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Einige Beschäftigungsgruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen, darunter:
Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch im Minijob – haben Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde.
Damit die Lohnabrechnung korrekt ist, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:
Die Einhaltung des Mindestlohns wird in Deutschland vom Zoll und den Behörden kontrolliert. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren:
Es lohnt sich also nicht, den Mindestlohn zu umgehen – die Risiken sind deutlich höher als die vermeintlichen Einsparungen.
👉 Für Arbeitgeber bedeutet das: Minijobber sind voll in die Mindestlohnpflicht einbezogen. Wer rechtssicher abrechnet, vermeidet Risiken und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.
| Jahr | Mindestlohn/Stunde | Minijob-Grenze | Maximale Std/Monat (~) |
|---|---|---|---|
| 2025 | 12,82 € | 556 € | ca. 43 h |
| 2026 | 13,90 € | 603 € | ca. 43 h |
| 2027 | 14,60 € | 633 € | ca. 43 h |
| Funktion | Taxmaro | Personio |
|---|---|---|
| Digitale Personalakte (DSGVO-konform) | ✅ | ✅ |
| BAG-konforme Zeiterfassung | ✅ | ✅ |
| Abwesenheitsmanagement | ✅ | ✅ |
| eAU-Abruf | ✅ Inklusive | ✅ Einrichtungskosten möglich |
| Vorbereitende Lohnabrechnung | ✅ | ✅ |
| DATEV-Schnittstelle | ✅ In allen Paketen inklusive | ✅ Einmalige Vergütung möglich |
| Steuerberater-Kollaborationsportal | ✅ | ✅ |
| Auslagenerstattung & Reisekosten | ✅ | ✅ |
| Dokumentenvorlagen & Vertragserstellung | ✅ | ✅ |
| Workflow-Optimierung | ✅ | ✅ |
| Mitarbeiter-Self-Service | ✅ | ✅ |
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| Onboarding-Workflows | ✅ | ✅ |
| Persönliches Onboarding & Datenmigration | ✅ 3 Monate inklusive | — |
| Server-Standort | 🇩🇪 Deutschland | 🇪🇺 Europa |
| Support | Persönlicher Ansprechpartner + Ticket | Help Center, Community, Kontakt |
Wie hoch ist der Mindestlohn 2025 und gilt er auch im Minijob?
Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, einschließlich Minijobber. Ab 2026 steigt er auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde, was direkt auf die Minijob-Verdienstgrenze wirkt.
Wie hoch ist die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber 2025?
Die monatliche Minijob-Grenze liegt 2025 bei 556 Euro. Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro dürfen Minijobber im Schnitt rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit künftigen Mindestlohnerhöhungen automatisch an.
Welche Beschäftigungsgruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen?
Vom Mindestlohngesetz ausgenommen sind Auszubildende, Pflichtpraktikanten in Schule oder Studium, kurzfristige Praktika bis zu drei Monaten, bestimmte Freiwilligendienste und ehrenamtlich Tätige. Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde, auch im Minijob oder in Teilzeit.
Was ist auf den Mindestlohn anrechenbar und was nicht?
Anrechenbar sind Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld unter bestimmten Bedingungen sowie Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, sofern zusätzlich gezahlt. Nicht anrechenbar sind Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft. Eine saubere Arbeitszeiterfassung ist gerade im Minijob Pflicht zum Nachweis der Mindestlohnzahlung.
Welche Sanktionen drohen bei Mindestlohn-Verstößen?
Die Einhaltung wird vom Zoll und den zuständigen Behörden kontrolliert. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren Bußgelder bis 500.000 Euro, Lohnnachzahlungen, strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sowie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
