Seit 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Minijobber. Damit steigt die Verdienstgrenze auf 556 € pro Monat. Arbeitgeber müssen bei der Lohnabrechnung auf korrekte Arbeitszeiterfassung, Einhaltung der Grenzen und rechtssichere Abrechnung achten – Verstöße können hohe Bußgelder und Nachzahlungen nach sich ziehen.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren – einschließlich Minijobber. Ab 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro.
Für Minijobs ist das besonders relevant, da die monatliche Verdienstgrenze direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist. Sie liegt 2025 bei 556 Euro im Monat. Damit dürfen Minijobber bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro im Schnitt rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.
Ja – Minijobber haben genauso wie regulär Beschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber dürfen also nicht weniger zahlen.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Einige Beschäftigungsgruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen, darunter:
Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch im Minijob – haben Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde.
Damit die Lohnabrechnung korrekt ist, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:
Die Einhaltung des Mindestlohns wird in Deutschland vom Zoll und den Behörden kontrolliert. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren:
Es lohnt sich also nicht, den Mindestlohn zu umgehen – die Risiken sind deutlich höher als die vermeintlichen Einsparungen.
👉 Für Arbeitgeber bedeutet das: Minijobber sind voll in die Mindestlohnpflicht einbezogen. Wer rechtssicher abrechnet, vermeidet Risiken und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.