Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber 2025? – Alle wichtigen Infos für Arbeitgeber

May 7, 2026

Seit 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Minijobber. Damit steigt die Verdienstgrenze auf 556 € pro Monat. Arbeitgeber müssen bei der Lohnabrechnung auf korrekte Arbeitszeiterfassung, Einhaltung der Grenzen und rechtssichere Abrechnung achten – Verstöße können hohe Bußgelder und Nachzahlungen nach sich ziehen.

Mindestlohn 2025: Aktuelle Werte

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren – einschließlich Minijobber. Ab 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro.

Für Minijobs ist das besonders relevant, da die monatliche Verdienstgrenze direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist. Sie liegt 2025 bei 556 Euro im Monat. Damit dürfen Minijobber bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro im Schnitt rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.

Gilt der Mindestlohn für Minijobber?

Ja – Minijobber haben genauso wie regulär Beschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber dürfen also nicht weniger zahlen.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Einige Beschäftigungsgruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen, darunter:

  • Auszubildende,
  • Pflichtpraktikanten im Rahmen von Schule oder Studium,
  • kurzfristige Praktika bis zu drei Monaten,
  • bestimmte Freiwilligendienste,
  • ehrenamtlich Tätige.

Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch im Minijob – haben Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde.

Was zählt beim Mindestlohn in der Lohnabrechnung?

Damit die Lohnabrechnung korrekt ist, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Anzurechnungen: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können unter bestimmten Bedingungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit zählen ebenfalls, wenn sie zusätzlich gezahlt werden.
  • Nicht anrechenbar: Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft dürfen nicht als Teil des Mindestlohns berücksichtigt werden.
  • Arbeitszeiterfassung: Gerade bei Minijobs ist eine saubere Dokumentation der Arbeitszeit Pflicht, um nachweisen zu können, dass der Mindestlohn gezahlt wurde.

Was droht Arbeitgebern bei Verstößen?

Die Einhaltung des Mindestlohns wird in Deutschland vom Zoll und den Behörden kontrolliert. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren:

  • Bußgelder von bis zu 500.000 Euro,
  • die Nachzahlung von Löhnen,
  • strafrechtliche Konsequenzen, z. B. nach § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“),
  • den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Es lohnt sich also nicht, den Mindestlohn zu umgehen – die Risiken sind deutlich höher als die vermeintlichen Einsparungen.

Fazit: Mindestlohn auch im Minijob einhalten

  • Mindestlohn 2025: 12,82 Euro brutto pro Stunde.
  • Verdienstgrenze: 556 Euro im Monat für Minijobber.
  • Pflicht für Arbeitgeber: korrekte Lohnabrechnung, saubere Arbeitszeitdokumentation und Einhaltung der Mindestlohnregelungen.
  • Folgen bei Verstößen: hohe Bußgelder, Nachzahlungen und mögliche Strafbarkeit.

👉 Für Arbeitgeber bedeutet das: Minijobber sind voll in die Mindestlohnpflicht einbezogen. Wer rechtssicher abrechnet, vermeidet Risiken und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.

JahrMindestlohn/StundeMinijob-GrenzeMaximale Std/Monat (~)
202512,82 €556 €ca. 43 h
202613,90 €603 €ca. 43 h
202714,60 €633 €ca. 43 h

Weiterführende Beiträge

Taxmaro vs. Personio: Kernfunktionen im Vergleich

FunktionTaxmaroPersonio
Digitale Personalakte (DSGVO-konform)
BAG-konforme Zeiterfassung
Abwesenheitsmanagement
eAU-Abruf✅ Inklusive✅ Einrichtungskosten möglich
Vorbereitende Lohnabrechnung
DATEV-Schnittstelle✅ In allen Paketen inklusive✅ Einmalige Vergütung möglich
Steuerberater-Kollaborationsportal
Auslagenerstattung & Reisekosten
Dokumentenvorlagen & Vertragserstellung
Workflow-Optimierung
Mitarbeiter-Self-Service
Recruiting / ATS
Performance Management
Onboarding-Workflows
Persönliches Onboarding & Datenmigration✅ 3 Monate inklusive
Server-Standort🇩🇪 Deutschland🇪🇺 Europa
SupportPersönlicher Ansprechpartner + TicketHelp Center, Community, Kontakt

Wie hoch ist der Mindestlohn 2025 und gilt er auch im Minijob?

Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, einschließlich Minijobber. Ab 2026 steigt er auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde, was direkt auf die Minijob-Verdienstgrenze wirkt.

Wie hoch ist die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber 2025?

Die monatliche Minijob-Grenze liegt 2025 bei 556 Euro. Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro dürfen Minijobber im Schnitt rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit künftigen Mindestlohnerhöhungen automatisch an.

Welche Beschäftigungsgruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen?

Vom Mindestlohngesetz ausgenommen sind Auszubildende, Pflichtpraktikanten in Schule oder Studium, kurzfristige Praktika bis zu drei Monaten, bestimmte Freiwilligendienste und ehrenamtlich Tätige. Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde, auch im Minijob oder in Teilzeit.

Was ist auf den Mindestlohn anrechenbar und was nicht?

Anrechenbar sind Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld unter bestimmten Bedingungen sowie Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, sofern zusätzlich gezahlt. Nicht anrechenbar sind Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft. Eine saubere Arbeitszeiterfassung ist gerade im Minijob Pflicht zum Nachweis der Mindestlohnzahlung.

Welche Sanktionen drohen bei Mindestlohn-Verstößen?

Die Einhaltung wird vom Zoll und den zuständigen Behörden kontrolliert. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren Bußgelder bis 500.000 Euro, Lohnnachzahlungen, strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sowie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Zurück zur Blog Startseite

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.