Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber 2025? – Alle wichtigen Infos für Arbeitgeber

September 10, 2025

Seit 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Minijobber. Damit steigt die Verdienstgrenze auf 556 € pro Monat. Arbeitgeber müssen bei der Lohnabrechnung auf korrekte Arbeitszeiterfassung, Einhaltung der Grenzen und rechtssichere Abrechnung achten – Verstöße können hohe Bußgelder und Nachzahlungen nach sich ziehen.

Mindestlohn 2025: Aktuelle Werte

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren – einschließlich Minijobber. Ab 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro und ab 2027 auf 14,60 Euro.

Für Minijobs ist das besonders relevant, da die monatliche Verdienstgrenze direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist. Sie liegt 2025 bei 556 Euro im Monat. Damit dürfen Minijobber bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro im Schnitt rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.

Gilt der Mindestlohn für Minijobber?

Ja – Minijobber haben genauso wie regulär Beschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber dürfen also nicht weniger zahlen.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Einige Beschäftigungsgruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen, darunter:

  • Auszubildende,
  • Pflichtpraktikanten im Rahmen von Schule oder Studium,
  • kurzfristige Praktika bis zu drei Monaten,
  • bestimmte Freiwilligendienste,
  • ehrenamtlich Tätige.

Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch im Minijob – haben Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde.

Was zählt beim Mindestlohn in der Lohnabrechnung?

Damit die Lohnabrechnung korrekt ist, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Anzurechnungen: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können unter bestimmten Bedingungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit zählen ebenfalls, wenn sie zusätzlich gezahlt werden.
  • Nicht anrechenbar: Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft dürfen nicht als Teil des Mindestlohns berücksichtigt werden.
  • Arbeitszeiterfassung: Gerade bei Minijobs ist eine saubere Dokumentation der Arbeitszeit Pflicht, um nachweisen zu können, dass der Mindestlohn gezahlt wurde.

Was droht Arbeitgebern bei Verstößen?

Die Einhaltung des Mindestlohns wird in Deutschland vom Zoll und den Behörden kontrolliert. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren:

  • Bußgelder von bis zu 500.000 Euro,
  • die Nachzahlung von Löhnen,
  • strafrechtliche Konsequenzen, z. B. nach § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“),
  • den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Es lohnt sich also nicht, den Mindestlohn zu umgehen – die Risiken sind deutlich höher als die vermeintlichen Einsparungen.

Fazit: Mindestlohn auch im Minijob einhalten

  • Mindestlohn 2025: 12,82 Euro brutto pro Stunde.
  • Verdienstgrenze: 556 Euro im Monat für Minijobber.
  • Pflicht für Arbeitgeber: korrekte Lohnabrechnung, saubere Arbeitszeitdokumentation und Einhaltung der Mindestlohnregelungen.
  • Folgen bei Verstößen: hohe Bußgelder, Nachzahlungen und mögliche Strafbarkeit.

👉 Für Arbeitgeber bedeutet das: Minijobber sind voll in die Mindestlohnpflicht einbezogen. Wer rechtssicher abrechnet, vermeidet Risiken und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.

Zurück zur Blog Startseite

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.