Freistellungen sind für Arbeitgeber kein freiwilliger Akt der Großzügigkeit, sondern häufig eine gesetzliche Pflicht. Ob Arztbesuch, Pflegezeit oder Katastrophenschutzeinsatz: Wer Arbeitnehmer falsch oder gar nicht freistellt, riskiert Nachzahlungen und rechtliche Auseinandersetzungen. Dieser Beitrag zeigt, wann Freistellung erlaubt, wann vorgeschrieben und wann sie bezahlt werden muss.
Unter einer Freistellung versteht man die vorübergehende oder dauerhafte Entbindung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht – mit oder ohne Fortzahlung des Gehalts.
Man unterscheidet zwischen:
1. Freistellung nach § 616 BGB – vorübergehende Verhinderung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie ohne eigenes Verschulden kurzzeitig verhindert sind, z. B.:
2. Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtfreistellungen
Für bestimmte Tätigkeiten besteht sogar eine Freistellungspflicht:

Das hängt vom Grund der Freistellung ab:

Sozialversicherung
Bei bezahlter Freistellung bleibt der Arbeitnehmer vollständig sozialversichert. Bei unbezahlter Freistellung entfällt die Sozialversicherungspflicht – außer es besteht weiterhin Anspruch auf Entgelt oder Entschädigung.
Unfallversicherung
Bei gesetzlich vorgeschriebener Freistellung (z. B. THW-Einsatz) greift meist die gesetzliche Unfallversicherung über die Einsatzorganisation.

Gerade bei Pflichtfreistellungen wie Wehrübung, Pflegezeit oder Betriebsratstätigkeit entstehen komplexe Abrechnungs- und Meldepflichten. Mit Taxmaro HR & Payrollerfassen Arbeitgeber Freistellungen strukturiert und stellen sicher, dass Entgelt, Abwesenheiten und Sozialversicherung korrekt verarbeitet werden.
Freistellungen sind kein Gnadenakt, sondern oft gesetzlich vorgeschrieben. Wer falsch freistellt oder nicht zahlt, riskiert Nachzahlungen, Klagen und Reputationsschäden – saubere Prozesse sind daher Pflicht.
