Firmenwagen-Versteuerung 2026: 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuchmethode im Vergleich. Wie der geldwerte Vorteil berechnet wird und welche Sondervorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten.
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss diesen Vorteil als geldwerten Vorteil versteuern. Es gibt zwei zugelassene Methoden: die 1-Prozent-Pauschalregelung oder das Fahrtenbuch. Für Elektrofahrzeuge gelten reduzierte Sätze. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Die Firmenwagen-Versteuerung bezeichnet die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils, der einem Arbeitnehmer durch die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs entsteht. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Der geldwerte Vorteil unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung und wird vom Arbeitgeber über die Gehaltsabrechnung abgeführt. Es stehen zwei Methoden zur Wahl: die pauschale 1-Prozent-Regelung oder die individuelle Fahrtenbuchmethode.
Die Versteuerung greift, sobald der Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt werden darf – unabhängig davon, ob tatsächlich privat gefahren wird. Wird die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen und auch nicht heimlich vorgenommen, entfällt die Besteuerung.
Diese gelten steuerlich nicht als Privatnutzung im engeren Sinn, werden aber gesondert versteuert mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat.
Wenn auch die Familie den Wagen nutzen darf, ändert das nichts an der Pauschale – aber die Fahrten der Familie zählen als Privatnutzung des Arbeitnehmers.
Ein Methodenwechsel ist nur einmal pro Jahr (zum Jahreswechsel) und je Fahrzeug möglich.
1. Pauschale 1-Prozent-Methode
2. Fahrtenbuchmethode
Lohnt sich, wenn der private Nutzungsanteil unter 20 bis 25 % liegt oder das Fahrzeug einen hohen BLP hat.
Für reine Elektrofahrzeuge bis 70.000 EUR BLP gilt seit 2024 die 0,25-Prozent-Regelung (Viertelung des BLP). Hybride mit Mindestreichweite (60 km elektrisch ab 2025) und CO2-Wert unter 50 g/km: 0,5-Prozent-Regelung.
Wer mehrere Firmenwagen gleichzeitig privat nutzen darf, muss für jedes Fahrzeug die 1-Prozent-Pauschale ansetzen.
Werden vom Arbeitgeber übernommen, sind sie nicht Teil der 1-Prozent-Pauschale, müssen aber gesondert versteuert werden.
Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen zum BLP oder monatliche Eigenbeiträge) mindern den geldwerten Vorteil bis maximal auf 0 EUR im Jahr.
Ab 2026 bleibt die 0,25 %-Regelung für E-Fahrzeuge mit BLP bis 70.000 EUR bestehen. Über 70.000 EUR BLP gilt die 0,5 %-Regelung für Elektro. Hybridfahrzeuge müssen ab 2025 mindestens 60 km rein elektrisch fahren, ab 2030 mindestens 80 km. Die 0,03 %-Regelung für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kann durch die 0,002 %-Tagesregelung ersetzt werden, wenn weniger als 180 Tage pro Jahr gefahren wird.
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