Sommerzeit ist Ferienjob-Zeit – viele Schüler:innen und Studierende nutzen die Semester- oder Schulferien, um sich etwas dazuzuverdienen. Für Unternehmen eine gute Gelegenheit, Engpässe zu überbrücken oder kurzfristige Unterstützung zu holen. Doch Achtung: Auch bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten klare gesetzliche Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht.
Ferienjobber sind in der Regel:
Wichtig: Die Beschäftigung darf nicht auf Dauer angelegt sein, sondern muss klar befristet und mit einem erkennbaren Feriencharakter verbunden sein.
Das kommt auf den Status der Beschäftigung an:
Tipp: Bei Studierenden, die durchgehend eingeschrieben sind, gelten andere Regeln als bei Schüler:innen. Die Einschreibung muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden.
🔹 Müssen Ferienjobber Mindestlohn erhalten?
Ja, grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn (seit 1. Jan. 2024: 12,41 €/Stunde). Ausnahmen gelten nur für Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
🔹 Zählt der Ferienjob zur Sozialversicherungspflicht?
Nur wenn die Grenzen für kurzfristige Beschäftigung oder Minijob überschritten werden. Dann wird die Tätigkeit regulär versicherungspflichtig.
🔹 Können Ferienjobber Überstunden leisten?
Grundsätzlich ja – aber nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der vereinbarten Höchstgrenzen.
🔹 Müssen Schüler:innen oder Studierende Urlaub bekommen?
Bei kurzfristiger Beschäftigung besteht kein Urlaubsanspruch. Bei Minijobs über längere Zeiträume gelten anteilige Urlaubsansprüche.
Ferienjobber bringen frischen Wind ins Team – vorausgesetzt, die rechtlichen Rahmenbedingungen werden eingehalten. Besonders wichtig: klare Befristung, ordentliche Anmeldung und dokumentierte Arbeitszeiten.
Für Lohnbüros, HR-Abteilungen und Steuerkanzleien bedeutet das:
👉 Genaue Prüfung vorab, saubere Abwicklung danach.
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