Feiertage korrekt bewerten – auch im Hinblick auf den durchschnittlichen Arbeitslohn

January 8, 2026

Feiertage sind in der Lohnabrechnung kein Sonderfall, sondern ein Prüfstein für saubere Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist nicht der Grundstundenlohn, sondern der Arbeitslohn, den Mitarbeitende ohne den Feiertag erhalten hätten. Wer hier falsch rechnet, riskiert Nachzahlungen, Abgabenprobleme und unnötige Konflikte.

Feiertage korrekt bewerten – auch im Hinblick auf den durchschnittlichen Arbeitslohn

Wenn Feiertage in die Stunden- und Lohnabrechnung einfließen, gilt:
Mitarbeitende müssen den Lohn erhalten, den sie „ohne Feiertag“ bekommen hätten – also den normalen bzw. durchschnittlichen Arbeitslohn. Das ist gesetzlich so festgelegt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsverhinderung (EntgFG).  

Wichtig für Arbeitgeber:
Es reicht nicht, einfach den Grundstundenlohn für die Arbeitszeit am Feiertag auszuzahlen. Vielmehr ist der Gesamtverdienst anteilig, also auf Basis des üblichen Arbeitslohns, maßgeblich.

📌 Grundsatz: Feiertagsvergütung = Durchschnittlicher Arbeitslohn

  • Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag nicht arbeitet, weil der gesetzliche Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, bekommt er weiterhin seinen Lohn, als hätte er an diesem Tag gearbeitet.
  • Das gilt auch für Teilzeit- oder Stundenlohn-Beschäftigte: Der Feiertagslohn wird auf Basis ihres durchschnittlichen Arbeitslohns berechnet (also Lohn / Arbeitsstunden über einen typischen Zeitraum).

👉 Beispiel: Arbeitet ein Beschäftigter an einem normalen Dienstag 8 Stunden x 20 € = 160 € – dann muss auch beim Feiertag diese 160 €-Basis gewährt werden, selbst wenn keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgte.

📊 Wie wird der durchschnittliche Arbeitslohn ermittelt?

Im Gegensatz zur Urlaubsvergütung (für die es eine 13-Wochen-Berechnung gibt), ist die Feiertagsvergütung in Deutschland nicht gesetzlich auf einen fixen Zeitraum zur Berechnung festgelegt – vielmehr gilt der allgemeine Grundsatz des fortgezahlten Arbeitslohns. Das bedeutet:

➡ Arbeitgeber sollten den durchschnittlichen Stunden- oder Monatsverdienst zugrunde legen, wie er sich aus dem üblichen Entgelt ergibt (z. B. Monatsgehalt / vertragliche Monatsstunden).

Dabei gilt:

  • Bei fixen Monatsgehältern muss der Feiertag nicht extra vergütet werden – die normale Vergütung deckt den Lohn für diesen Tag ab.

Bei Stundenlohn-Beschäftigten ist der Lohn pro Stunde heranzuziehen, multipliziert mit den vertraglich vorgesehenen Stunden, die ohne Feiertag angefallen wären.  

📌 Zuschläge und Feiertagsarbeit: Wann fallen sie an?

Ein Feiertag kann auch dann relevant für den Arbeitslohn sein, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Für die Arbeit an Feiertagen gelten in vielen Unternehmen – vor allem bei Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen – Zuschläge, z. B.:

💡 Typische Zuschläge (tarif- oder vertraglich geregelt):

  • 125 % des Grundlohns (z. B. für reguläre Feiertagsarbeit)
  • 150 % bei besonderen Feiertagen wie 25. Dezember oder 1. Mai
    (Diese Werte sind gängige Orientierungswerte, nicht gesetzliche Pflichtbeträge.)  

👉 WICHTIG: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, Feiertagszuschläge zu zahlen – sie müssen im Vertrag oder Tarif geregelt sein.  

📌 Was bedeutet das für deinen durchschnittlichen Arbeitslohn?

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, dann muss in der Regel folgendes in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden:

  1. Grundlohn für die geleistete Zeit – basierend auf dem durchschnittlichen Stundenlohn.  
  1. Zuschläge für Feiertagsarbeit, falls vertraglich/tariflich vereinbart.  
  1. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuschläge:
  1. Zuschläge bis zu bestimmten Prozentsätzen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei (z. B. 125 % beim Feiertag).  

➡ Beispielhafte Berechnung (vereinfachte Darstellung):
Grundlohn 20 €/h × 8 h = 160 €

  • Zuschlag 25 % × 160 € = 40 €
    Gesamt: 200 € für die Arbeitszeit am Feiertag.

📌 Was passiert, wenn du das nicht korrekt berücksichtigst?

Fehler in der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns oder das Ignorieren vertraglicher Zuschlagsregeln können zu folgenden Konsequenzen führen:

Nachzahlungen an Mitarbeitende
Steuer- und Abgaben-Nachforderungen
Rechtliche Auseinandersetzungen, z. B. bei Prüfungen durch den Zoll (FKS)
Vertrauensverlust im Team

✅ Kurze Orientierung für die Praxis

✔ Liegt ein gesetzlicher Feiertag vor, gilt grundsätzlich:
👉 Lohnfortzahlung wie bei regulärer Arbeit (auch ohne Tätigkeit).  

✔ Arbeitet jemand tatsächlich am Feiertag und sind Zuschläge vereinbart, müssen diese zusätzlich gezahlt werden – berechnet auf den durchschnittlichen Arbeitslohn.  

✔ Ohne tarifliche/vertragliche Regelung besteht keine gesetzliche Pflicht zu Zuschlägen, aber vertragliche Rechte sind zu beachten.  

📌 Fazit (für Arbeitgeber 2026)

Bei der Abrechnung von Feiertagen kommt es nicht nur darauf an, die Zeit zu bewerten, sondern den tatsächlich durchschnittlichen Arbeitslohn als Grundlage zu nehmen – insbesondere wenn Feiertage bezahlt werden, ohne gearbeitet zu werden. Wenn Mitarbeitende am Feiertag arbeiten und zusätzliche Zuschläge vereinbart sind, müssen diese korrekt berechnet und – soweit steuer-/sozialversicherungsfrei – entsprechend abgebildet werden.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.