Feiertage sind in der Lohnabrechnung kein Sonderfall, sondern ein Prüfstein für saubere Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist nicht der Grundstundenlohn, sondern der Arbeitslohn, den Mitarbeitende ohne den Feiertag erhalten hätten. Wer hier falsch rechnet, riskiert Nachzahlungen, Abgabenprobleme und unnötige Konflikte.
Wenn Feiertage in die Stunden- und Lohnabrechnung einfließen, gilt:
Mitarbeitende müssen den Lohn erhalten, den sie „ohne Feiertag“ bekommen hätten – also den normalen bzw. durchschnittlichen Arbeitslohn. Das ist gesetzlich so festgelegt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsverhinderung (EntgFG).
Wichtig für Arbeitgeber:
Es reicht nicht, einfach den Grundstundenlohn für die Arbeitszeit am Feiertag auszuzahlen. Vielmehr ist der Gesamtverdienst anteilig, also auf Basis des üblichen Arbeitslohns, maßgeblich.
👉 Beispiel: Arbeitet ein Beschäftigter an einem normalen Dienstag 8 Stunden x 20 € = 160 € – dann muss auch beim Feiertag diese 160 €-Basis gewährt werden, selbst wenn keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgte.
Im Gegensatz zur Urlaubsvergütung (für die es eine 13-Wochen-Berechnung gibt), ist die Feiertagsvergütung in Deutschland nicht gesetzlich auf einen fixen Zeitraum zur Berechnung festgelegt – vielmehr gilt der allgemeine Grundsatz des fortgezahlten Arbeitslohns. Das bedeutet:
➡ Arbeitgeber sollten den durchschnittlichen Stunden- oder Monatsverdienst zugrunde legen, wie er sich aus dem üblichen Entgelt ergibt (z. B. Monatsgehalt / vertragliche Monatsstunden).
Dabei gilt:
Bei Stundenlohn-Beschäftigten ist der Lohn pro Stunde heranzuziehen, multipliziert mit den vertraglich vorgesehenen Stunden, die ohne Feiertag angefallen wären.
Ein Feiertag kann auch dann relevant für den Arbeitslohn sein, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Für die Arbeit an Feiertagen gelten in vielen Unternehmen – vor allem bei Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen – Zuschläge, z. B.:
💡 Typische Zuschläge (tarif- oder vertraglich geregelt):
👉 WICHTIG: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, Feiertagszuschläge zu zahlen – sie müssen im Vertrag oder Tarif geregelt sein.
Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, dann muss in der Regel folgendes in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden:
➡ Beispielhafte Berechnung (vereinfachte Darstellung):
Grundlohn 20 €/h × 8 h = 160 €
Fehler in der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns oder das Ignorieren vertraglicher Zuschlagsregeln können zu folgenden Konsequenzen führen:
❌ Nachzahlungen an Mitarbeitende
❌ Steuer- und Abgaben-Nachforderungen
❌ Rechtliche Auseinandersetzungen, z. B. bei Prüfungen durch den Zoll (FKS)
❌ Vertrauensverlust im Team
✔ Liegt ein gesetzlicher Feiertag vor, gilt grundsätzlich:
👉 Lohnfortzahlung wie bei regulärer Arbeit (auch ohne Tätigkeit).
✔ Arbeitet jemand tatsächlich am Feiertag und sind Zuschläge vereinbart, müssen diese zusätzlich gezahlt werden – berechnet auf den durchschnittlichen Arbeitslohn.
✔ Ohne tarifliche/vertragliche Regelung besteht keine gesetzliche Pflicht zu Zuschlägen, aber vertragliche Rechte sind zu beachten.
Bei der Abrechnung von Feiertagen kommt es nicht nur darauf an, die Zeit zu bewerten, sondern den tatsächlich durchschnittlichen Arbeitslohn als Grundlage zu nehmen – insbesondere wenn Feiertage bezahlt werden, ohne gearbeitet zu werden. Wenn Mitarbeitende am Feiertag arbeiten und zusätzliche Zuschläge vereinbart sind, müssen diese korrekt berechnet und – soweit steuer-/sozialversicherungsfrei – entsprechend abgebildet werden.
