Elternzeit und Elterngeld sind zwei separate Leistungen mit eigenen Regeln. Dieser Pillar erklärt den Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit nach § 15 BEEG, die Berechnung des Basis-Elterngelds 300-1.800 €, ElterngeldPlus, die Partnermonate sowie den Kündigungsschutz und alle Pflichten für Arbeitgeber 2026.
Kurzantwort: Die Elternzeit ist ein Anspruch jedes Elternteils auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu drei Jahre nach der Geburt (§ 15 BEEG). Sie muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Das Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung von 300 € bis 1.800 € pro Monat (Basis-Elterngeld) für maximal 14 Monate (12 für ein Elternteil + 2 Partnermonate). Die Höhe beträgt 65 % des durchschnittlichen Netto-Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Es gilt strenger Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ab Antragstellung bis Ende der Elternzeit. Achtung: Verbindliche Werte stets in der aktuellen Fassung des BEEG und auf elterngeld.de verifizieren.
Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch jedes Elternteils gegenüber dem Arbeitgeber – unabhängig vom Erwerbsstatus des Partners. Voraussetzungen: leiblicher oder adoptierter Elternteil, im selben Haushalt mit dem Kind, überwiegende Betreuung. Eckdaten:
Während der Elternzeit darf bis zu 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden (§ 15 Abs. 4 BEEG, erhöht ab 2024). Anspruch auf Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Antrag mindestens 7 Wochen (1.–3. Jahr) bzw. 13 Wochen (4.–8. Jahr) vorher. Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
| Elterngeld-Variante | Höhe | Bezugsdauer | Wer wählt es? |
|---|---|---|---|
| Basis-Elterngeld | 65 % vom Netto (300–1.800 €) | 12 Monate + 2 Partnermonate | klassische Lohnersatzleistung |
| ElterngeldPlus | 32,5 % vom Netto (150–900 €) | doppelte Bezugsdauer: bis 24 Monate | bei Teilzeit-Wiedereinstieg |
| Partnerschaftsbonus | 32,5 % vom Netto + 4 zusätzliche Monate | 4 Monate parallel | wenn beide gleichzeitig 24-32 h arbeiten |
Berechnungsbasis: durchschnittliches Netto-Einkommen der 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (bei Selbstständigen: Gewinn vor Geburtsjahr). Der Mindestbetrag liegt bei 300 € (auch wenn vorher kein Einkommen erzielt wurde), der Höchstbetrag bei 1.800 € (Basis) bzw. 900 € (ElterngeldPlus).
Seit 1. April 2024 gilt eine Einkommensgrenze für Paare bei zu versteuerndem Einkommen über 200.000 € (für Geburten ab 1. April 2024) bzw. 175.000 € (für Geburten ab 1. April 2025). Wird sie überschritten, entfällt der Elterngeld-Anspruch. Für Alleinerziehende gilt eine separate Grenze. Achtung: Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt; vor finaler Beratung im aktuellen BEEG verifizieren.
Ab Antragstellung der Elternzeit (frühestens 8 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit gilt absoluter Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf nicht kündigen. Ausnahmen sind nur in extremen Einzelfällen (z. B. Betriebsschließung) und benötigen die Zustimmung der obersten Landesbehörde. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Das Elterngeld wird nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt (in der Regel beim Jugend- oder Sozialamt des Wohnsitzes). Antrag kann ab Geburt gestellt werden, rückwirkend max. 3 Monate. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde, Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Krankenversicherungsbescheinigung, Erklärung über voraussichtliche Erwerbstätigkeit.
Elternzeit und Elterngeld sind 2026 ein wichtiges Vereinbarkeitsinstrument für Familien. Wer als Arbeitgeber die 7-Wochen-Anmeldefrist, den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und die Teilzeit-Optionen sauber bedient, vermeidet Konflikte und stärkt die Mitarbeiterbindung. Mit einer integrierten HR-Lösung wie Taxmaro werden Elternzeit-Anträge automatisch getrackt, Kündigungsschutz-Sperren gesetzt, Arbeitgeber-Bescheinigungen für die Elterngeldstelle generiert und Resturlaubsansprüche bei Rückkehr korrekt nach § 17 BEEG berechnet – ohne manuelle Excel-Listen.
