Die Elterneigenschaft ist seit der Reform der Pflegeversicherung ein zentrales Abrechnungsmerkmal. Sie entscheidet darüber, ob Arbeitnehmer einen Zuschlag zahlen oder Abschläge erhalten. Für Arbeitgeber ist sie daher kein Randthema, sondern ein Pflichtbestandteil einer korrekten Lohn- und Sozialversicherungsabrechnung.
Die Elterneigenschaft bezeichnet im Sozialversicherungsrecht, ob ein Arbeitnehmer Kinder hat oder kinderlos ist. Sie ist seit der Reform der Pflegeversicherung ein zentrales Abrechnungsmerkmal, weil davon die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge abhängt.
Die Elterneigenschaft beeinflusst ausschließlich die Pflegeversicherung – nicht die Lohnsteuer.

Zulässige Nachweise sind z. B.:
Der Nachweis ist einmalig ausreichend, solange die Voraussetzungen bestehen.
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elterneigenschaft aktiv zu erheben und korrekt in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Ohne Angabe gilt der Arbeitnehmer automatisch als kinderlos – mit entsprechend höherem Pflegebeitrag.

Die Berücksichtigung endet, wenn:
Ab dem Folgemonat gilt der Arbeitnehmer wieder als kinderlos – mit Pflegezuschlag.
Mit Taxmaro HR & Payroll erfassen Arbeitgeber die Elterneigenschaft inklusive Nachweisen digital und revisionssicher. Änderungen werden automatisch in die Pflegeversicherungsbeiträge übernommen – ohne manuelle Nachberechnungen.
Die Elterneigenschaft ist kein optionales Detail, sondern ein abrechnungsrelevantes Pflichtmerkmal. Wer sie falsch erfasst, riskiert Beitragsnachforderungen, Korrekturen und unnötige Konflikte mit Mitarbeitern.
