Was ist das Energiekostendämpfungsprogramm der Bundesregierung? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen übersichtlich zusammengefasst.
Seit dem 15 Juli 2022 können energie- und handelsintensive Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Teil des Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) Zuschüsse zu ihren Strom- und Erdgaskosten beantragen. Dadurch soll die Belastung durch gestiegene Energiepreise etwas abgefangen und zur Stabilisierung der Unternehmen beigetragen werden.
Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Dieses Förderprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die zusätzlich eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Denn bei der Zuschussberechtigung kann grundsätzlich nur der Energieverbrauch der deutschen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Die Rechtsform des Unternehmens ist hierbei unerheblich. Es werden demnach neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften sowie eingetragene Kaufmänner und -frauen berücksichtigt. Es ist jedoch zu beachten, dass Zweigstellen desselben Unternehmens nicht als eigenständiges Unternehmen gelten und daher nicht antragsberechtigt sind.
Jedes Unternehmen, das einen Zuschuss erhalten möchte, muss einen eigenen Antrag stellen. Somit ist es nicht statthaft, dass ein Unternehmen neben dem eigenen Antrag weiterhin für alle mit ihm verbundenen Unternehmen Zuschüsse beantragt. Es muss in jedem Fall angegeben werden, ob andere Unternehmen mit dem antragstellenden Unternehmen in Verbindung stehen und wenn dies der Fall ist, um welche Unternehmen es sich genau handelt.
Damit ein Anspruch auf Fördergelder besteht, muss das Unternehmen entsprechend den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz-, und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche angehören. Eine Liste der KUEBLL Wirtschaftszweige finden Sie ab Seite 44 im Merkblatt des BAFA zum EKDP.
Jedes Unternehmen kann nur einen Antrag stellen. Mit dem Antrag wird ein Vorgang angelegt, welcher von dem:r Antragsteller:in schrittweise mit Unterlagen und Angaben zu den einzelnen Fördermonaten vervollständigt. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich monatsbezogen, sodass für die jeweiligen Fördermonate einzelne Angaben gemacht werden müssen.
Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2022 elektronisch im ELAN-K2 Portal beim BAFA gestellt werden. Unvollständige oder zu spät eingereichte Anträge werden automatisch abgelehnt. In dieser Phase der Antragsbearbeitung bewilligt das BAFA einen Abschlag bzw. Vorschuss in Höhe von 80 Prozent des gesamten Zuschusses. Bewilligung sowie Auszahlung sollen bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Auszahlung des Abschlags und des Vorschusses teilweise nur auf Grundlage der Angaben des antragstellenden Unternehmens und nicht auf Grundlage überprüfbarer Belege erfolgen. Daher muss das Unternehmen die Richtigkeit aller Angaben bestätigen und falsche bzw. unvollständige Angaben können als Subventionsbetrug strafbar sein.
In diesem Zeitraum werden zusätzlich notwendige Unterlagen und Angaben angefordert, welche bis spätestens 28. Februar 2023 eingereicht werden müssen. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Schlussabrechnung für den gesamten Zeitraum der Fördermonate. Eine Entscheidung über die vollständige Höhe des Zuschusses trifft das BAFA bis spätestens 30. Juni 2023.
Unter Umständen kann das BAFA im Nachgang der gezahlten Förderung weitere Unterlagen einfordern, die eine Überprüfung der Angaben in den Phasen 1 und 2 ermöglichen. Diese sind bis spätestens 29. Februar 2024 einzureichen. Hier werden jedoch keine zusätzlichen Zuschüsse gezahlt, sondern nur gegebenenfalls zu viel gezahlte Gelder zurückgefordert.
Fördergelder können für die Monate Februar bis September 2022 beantragt werden. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt einer endgültigen Prüfung und einer möglichen Rückzahlung.
Der Umfang und die Höhe der Zuschüsse werden in drei Förderstufen geregelt. Dazu finden sich in den Förderstufen unter anderem jeweils bestimmte Anforderungen an die Unternehmen.
Die Förderstufen sind gestaffelt nach:
Zuschüsse gibt es nur für den Teil der Energiekosten, der das Doppelte des Vorjahres überschreitet. Weiterhin darf die Geschäftsführung keine Bonuszahlungen erhalten, wenn das Unternehmen Förderungen im Rahmen des EKDP beantragen möchte.
Das Energiekostendämpfungsprogramm gibt Unternehmen aus besonders hart getroffenen Branchen die Möglichkeit, Zuschüsse zu den Energiekosten zu beantragen. Um den Anspruch auf die Fördergelder nicht zu verlieren, ist es wichtig, die jeweiligen Fristen zu beachten. Denn zu spät oder unvollständig eingereichte Anträge werden in jedem Fall abgelehnt.
Die Zuschüsse werden zunächst fast ausschließlich auf den Angaben im Antrag berechnet und ausgezahlt, um eine möglichst zeitnahe Unterstützung zu ermöglichen. Anschließend erfolgt eine genaue Überprüfung und zu viel gezahlte Gelder können in der Folge zurückgefordert werden. Genauere Informationen zu den Fristen, möglichen Rückzahlungen und erforderlichen Unterlagen für jede Förderstufe finden Sie auf der Internetseite des BAFA.