Einmalzahlung im Minijob 2025: Regeln, Dokumentation und Lohnabrechnung

May 17, 2026

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni sind auch im Minijob möglich – doch sie dürfen die gesetzlichen Verdienstgrenzen nicht sprengen. Arbeitgeber müssen 2025 genau prüfen, wie Sonderzahlungen dokumentiert und in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden, um den Minijob-Status rechtssicher zu erhalten.

Was ist eine Einmalzahlung im Minijob?

Unter einer Einmalzahlung versteht man Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder Bonuszahlungen, die zusätzlich zum regelmäßigen Minijob-Gehalt ausgezahlt werden. Da Minijobs strengen Einkommensgrenzen unterliegen, ist die Behandlung solcher Zahlungen entscheidend für den Status des Beschäftigungsverhältnisses.

Rechtslage 2025: Welche Grenzen gelten?

  • Monatliche Grenze: Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze bei 556 € pro Monat.
  • Jahresverdienstgrenze: Maximal 6.672 € im Jahr (556 € × 12 Monate).
  • Kurzfristige Überschreitungen: Ein Minijob bleibt bestehen, wenn die Grenze in bis zu zwei Monaten pro Jahr überschritten wird – maximal bis zum Doppelten der Monatsgrenze (1.112 €). Dadurch ist ein Jahresverdienst von bis zu 7.784 € möglich, ohne dass der Minijobstatus entfällt.
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni werden in die Jahresverdienstgrenze einbezogen.
  • Ausnahme – steuerfreie Zuschläge: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind steuer- und beitragsfrei und belasten die Grenze nicht.

Dokumentation der Einmalzahlung

Damit eine Einmalzahlung rechtssicher bleibt, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Schriftliche Vereinbarung: Bonus oder Sonderzahlung sollte im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung geregelt sein.
  • Lohnkonto-Eintrag: Jede Einmalzahlung muss im Lohnkonto separat ausgewiesen werden.
  • Begründung: Anlass oder Zweck (z. B. Jubiläum, Sonderleistung) dokumentieren.
  • Grenzen prüfen: Vor Auszahlung muss sichergestellt sein, dass die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Abbildung in der Lohnabrechnung

1. Steuerpflichtige Einmalzahlungen

  • Werden zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet.
  • Überschreiten sie die 556 €-Grenze dauerhaft, wird der Minijob zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

2. Steuerfreie Zuschläge

  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind auch im Minijob steuerfrei.
  • Müssen in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.

3. Meldungen an die Minijob-Zentrale

  • Einmalzahlungen fließen in die Gesamtverdienstmeldung ein.
  • Bei Überschreitung der Grenze ist ggf. eine Umstellung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig.

Praxisbeispiel

Eine Minijobberin verdient monatlich 520 € (6.240 € im Jahr). Der Arbeitgeber möchte zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 400 € zahlen.

  • Neues Jahresentgelt: 6.640 € → liegt unter der Grenze von 6.672 €.
  • Status: Minijob bleibt erhalten.
  • Lohnabrechnung: Weihnachtsgeld wird als Einmalzahlung ausgewiesen, mit gesonderter Lohnart.
  • Dokumentation: Zusatzvereinbarung über die Zahlung wird in der Personalakte abgelegt.

Fazit

Einmalzahlungen im Minijob sind 2025 erlaubt, solange die 556 €-Monatsgrenze bzw. die 6.672 €-Jahresgrenze nicht überschritten wird. Arbeitgeber sollten jede Sonderzahlung schriftlich dokumentieren, sauber im Lohnkonto erfassen und in der Lohnabrechnung getrennt ausweisen. Wer die Regeln beachtet, kann Minijobbern attraktive Zusatzleistungen bieten – ohne das Risiko, dass aus dem Minijob ungewollt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird.

Minijob-Grenzen 2025 mit Einmalzahlung

KennzahlWert 2025
Monatliche Verdienstgrenze556 €
Jahresverdienstgrenze6.672 €
Zulässige Überschreitung (max. 2 Monate)bis 1.112 €/Monat
Erweiterter Jahresrahmenbis 7.784 €
Steuerfreie Zuschlägenicht angerechnet

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FAQ

Was ist eine Einmalzahlung im Minijob?
Welche Verdienstgrenzen gelten 2025?
Wie wird die Einmalzahlung dokumentiert?
Wie ist die Einmalzahlung in der Lohnabrechnung darzustellen?

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.