Was ist eine Einmalzahlung im Minijob?
Unter einer Einmalzahlung versteht man Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder Bonuszahlungen, die zusätzlich zum regelmäßigen Minijob-Gehalt ausgezahlt werden. Da Minijobs strengen Einkommensgrenzen unterliegen, ist die Behandlung solcher Zahlungen entscheidend für den Status des Beschäftigungsverhältnisses.
Rechtslage 2025: Welche Grenzen gelten?
- Monatliche Grenze: Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze bei 556 € pro Monat.
- Jahresverdienstgrenze: Maximal 6.672 € im Jahr (556 € × 12 Monate).
- Kurzfristige Überschreitungen: Ein Minijob bleibt bestehen, wenn die Grenze in bis zu zwei Monaten pro Jahr überschritten wird – maximal bis zum Doppelten der Monatsgrenze (1.112 €). Dadurch ist ein Jahresverdienst von bis zu 7.784 € möglich, ohne dass der Minijobstatus entfällt.
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni werden in die Jahresverdienstgrenze einbezogen.
- Ausnahme – steuerfreie Zuschläge: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind steuer- und beitragsfrei und belasten die Grenze nicht.
Dokumentation der Einmalzahlung
Damit eine Einmalzahlung rechtssicher bleibt, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:
- Schriftliche Vereinbarung: Bonus oder Sonderzahlung sollte im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung geregelt sein.
- Lohnkonto-Eintrag: Jede Einmalzahlung muss im Lohnkonto separat ausgewiesen werden.
- Begründung: Anlass oder Zweck (z. B. Jubiläum, Sonderleistung) dokumentieren.
- Grenzen prüfen: Vor Auszahlung muss sichergestellt sein, dass die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Abbildung in der Lohnabrechnung
1. Steuerpflichtige Einmalzahlungen
- Werden zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet.
- Überschreiten sie die 556 €-Grenze dauerhaft, wird der Minijob zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
2. Steuerfreie Zuschläge
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind auch im Minijob steuerfrei.
- Müssen in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.
3. Meldungen an die Minijob-Zentrale
- Einmalzahlungen fließen in die Gesamtverdienstmeldung ein.
- Bei Überschreitung der Grenze ist ggf. eine Umstellung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig.
Praxisbeispiel
Eine Minijobberin verdient monatlich 520 € (6.240 € im Jahr). Der Arbeitgeber möchte zusätzlich ein Weihnachtsgeld von 400 € zahlen.
- Neues Jahresentgelt: 6.640 € → liegt unter der Grenze von 6.672 €.
- Status: Minijob bleibt erhalten.
- Lohnabrechnung: Weihnachtsgeld wird als Einmalzahlung ausgewiesen, mit gesonderter Lohnart.
- Dokumentation: Zusatzvereinbarung über die Zahlung wird in der Personalakte abgelegt.
Fazit
Einmalzahlungen im Minijob sind 2025 erlaubt, solange die 556 €-Monatsgrenze bzw. die 6.672 €-Jahresgrenze nicht überschritten wird. Arbeitgeber sollten jede Sonderzahlung schriftlich dokumentieren, sauber im Lohnkonto erfassen und in der Lohnabrechnung getrennt ausweisen. Wer die Regeln beachtet, kann Minijobbern attraktive Zusatzleistungen bieten – ohne das Risiko, dass aus dem Minijob ungewollt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird.