Published on:
28.8.2025

Diensthandy für Arbeitnehmer: Private Nutzung, Kosten und Abrechnung 2025

Ein Diensthandy ist nicht nur für die Arbeit praktisch – Arbeitgeber dürfen es ihren Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen. Dank einer steuerlichen Sonderregelung bleibt die private Nutzung vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern Gerät und Vertrag über den Arbeitgeber laufen.

Dürfen Arbeitgeber ein Diensthandy auch zur privaten Nutzung überlassen?

Ja – Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern ein Diensthandy auch zur privaten Nutzung überlassen. Steuerlich gilt dies als geldwerter Vorteil, der grundsätzlich versteuert werden müsste. Für Telefone, Smartphones und Tablets gibt es jedoch eine Ausnahme: Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Geräts ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

In welcher Höhe ist die private Nutzung erlaubt?

Was ist mit Geräte- und Telefonkosten?

Wie muss die Überlassung dokumentiert werden?

Was ist in der Lohnbuchhaltung zu beachten?

Fazit

Arbeitgeber können Arbeitnehmern ein Diensthandy zur privaten Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Voraussetzung: Das Gerät und der Vertrag laufen auf den Arbeitgeber, und die Überlassung ist schriftlich dokumentiert. Für die Lohnbuchhaltung bedeutet das: keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben, aber korrekte Erfassung als Betriebsausgabe.

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