Darf ich als Arbeitgeber einen Betriebsrat verhindern? Rechte, Grenzen und mögliche Konsequenzen

September 23, 2025

Viele Arbeitgeber fragen sich, ob und wie sie die Gründung eines Betriebsrats beeinflussen können. Die klare Antwort lautet: Nein, als Arbeitgeber dürfen Sie die Bildung eines Betriebsrats nicht verhindern. Der Betriebsrat ist ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsorgan, das den Arbeitnehmern zusteht. Ein Eingreifen oder gar Verhindern kann für Arbeitgeber rechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

Darf der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats verhindern?

Die rechtliche Grundlage für die Bildung eines Betriebsrats findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Nach § 1 BetrVG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten das Recht, einen Betriebsrat zu wählen.

  • Arbeitgeber dürfen die Wahl nicht behindern oder stören.
  • Eingriffe oder Einschüchterungen gelten als Behinderung der Betriebsratsarbeit und sind nach § 119 BetrVG strafbar.

Welche Einflussmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Ein Arbeitgeber hat keine rechtmäßige Möglichkeit, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Er kann allerdings indirekt Einfluss nehmen – im rechtlich zulässigen Rahmen:

  • Kooperation statt Konfrontation: Arbeitgeber können von Beginn an das Gespräch suchen und ihre Sichtweise offen darlegen.
  • Informationsaustausch: Transparente Kommunikation über Unternehmensentscheidungen kann das Vertrauensverhältnis stärken.
  • Betriebsklima: Ein gutes Arbeitsumfeld, in dem sich Mitarbeiter ernst genommen fühlen, senkt den Wunsch nach einem „starken Korrektiv“ wie dem Betriebsrat.

Wichtig: Alle diese Maßnahmen dürfen nicht darauf abzielen, die Wahl zu verhindern, sondern müssen auf einer fairen Zusammenarbeit beruhen.

Was ist verboten?

  • Behinderung der Wahl (z. B. Druck auf Mitarbeiter, Kündigungen von Initiatoren)
  • Beeinflussung durch Vorteile oder Nachteile (z. B. Versprechen von Boni für Verzicht auf Wahl
  • Überwachung oder Einschüchterung der wahlberechtigten Beschäftigten

Solche Handlungen können nach § 119 BetrVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Konsequenzen bei unzulässiger Einflussnahme

Arbeitgeber, die versuchen, die Gründung oder Arbeit eines Betriebsrats zu verhindern, riskieren:

  • Strafverfahren nach § 119 BetrVG
  • Arbeitsgerichtliche Verfahren mit Unterlassungsansprüchen der Arbeitnehmer
  • Rufschädigung und Vertrauensverlust bei der Belegschaft
  • Unwirksame Entscheidungen, wenn diese ohne Beteiligung eines bestehenden Betriebsrats getroffen wurden

Fazit

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Gründung eines Betriebsrats nicht verhindern oder behindern. Zulässig sind nur Maßnahmen, die auf einer offenen, kooperativen Unternehmenskultur basieren und Vertrauen schaffen.

Jede unzulässige Einflussnahme kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und dem Unternehmen erheblich schaden.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.