Viele Arbeitgeber fragen sich, ob und wie sie die Gründung eines Betriebsrats beeinflussen können. Die klare Antwort lautet: Nein, als Arbeitgeber dürfen Sie die Bildung eines Betriebsrats nicht verhindern. Der Betriebsrat ist ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsorgan, das den Arbeitnehmern zusteht. Ein Eingreifen oder gar Verhindern kann für Arbeitgeber rechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Die rechtliche Grundlage für die Bildung eines Betriebsrats findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Nach § 1 BetrVG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten das Recht, einen Betriebsrat zu wählen.
Ein Arbeitgeber hat keine rechtmäßige Möglichkeit, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Er kann allerdings indirekt Einfluss nehmen – im rechtlich zulässigen Rahmen:
Wichtig: Alle diese Maßnahmen dürfen nicht darauf abzielen, die Wahl zu verhindern, sondern müssen auf einer fairen Zusammenarbeit beruhen.
Solche Handlungen können nach § 119 BetrVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Arbeitgeber, die versuchen, die Gründung oder Arbeit eines Betriebsrats zu verhindern, riskieren:
Als Arbeitgeber dürfen Sie die Gründung eines Betriebsrats nicht verhindern oder behindern. Zulässig sind nur Maßnahmen, die auf einer offenen, kooperativen Unternehmenskultur basieren und Vertrauen schaffen.
Jede unzulässige Einflussnahme kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und dem Unternehmen erheblich schaden.