Die betriebsbedingte Kündigung gehört zu den rechtlich anspruchsvollsten Kündigungsarten. Sie ist nur zulässig, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich und dauerhaft entfällt – und wenn Sozialauswahl, Dokumentation und Beteiligungsrechte korrekt umgesetzt werden. Schon kleine Fehler führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Gründen dauerhaft wegfällt – z. B. wegen Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Betriebsschließung.
Typische Gründe:
Der Arbeitsplatz muss tatsächlich und dauerhaft entfallen.

Die Sozialauswahl ist der zentrale Prüfstein jeder betriebsbedingten Kündigung. Selbst wenn der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Alle vergleichbaren Arbeitnehmer sind einzubeziehen, die:
Nicht vergleichbar sind Mitarbeiter mit völlig anderen Tätigkeiten oder Sonderkündigungsschutz.

Praxisbeispiel:

Leistungsträger dürfen nur ausgenommen werden, wenn sie für den Betrieb unverzichtbar sind. Erforderlich sind objektive Nachweise wie Zertifikate, besondere Qualifikationen oder Schlüsselpositionen.

Erforderlich sind:

Die betriebsbedingte Kündigung ist rechtlich zulässig – aber nur bei sauberer Vorbereitung. Wer Sozialauswahl, Dokumentation und Beteiligungsrechte missachtet, verliert nahezu jede Kündigungsschutzklage.
