Das Weihnachtsgeld zählt zu den beliebtesten Sonderzahlungen im Arbeitsverhältnis – und sorgt regelmäßig für Unsicherheit, wenn ein Mitarbeiter kündigt oder gekündigt wird. Doch wann besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung? Darf der Arbeitgeber die Zahlung einschränken oder zurückfordern? Dieser Artikel erklärt die arbeitsrechtlichen Grundlagen, die Unterschiede zwischen Gratifikation und Entgeltbestandteil und wie Arbeitgeber rechtssicher mit Weihnachtsgeldzahlungen umgehen sollten.
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Gehalt erhalten – meist im November oder Dezember. Rechtlich ist es kein gesetzlicher Anspruch, sondern eine freiwillige oder vertraglich/tariflich vereinbarte Leistung.
Die Grundlage kann sein:
Je nach Zweck unterscheidet man drei Varianten:

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld (§ 611a BGB). Ein Anspruch entsteht nur durch vertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen. Im Falle einer Kündigung ist entscheidend, welchen Charakter das Weihnachtsgeld hat:
Wenn das Weihnachtsgeld eine Gegenleistung für geleistete Arbeit ist, darf es nicht gekürzt oder verweigert werden – auch nicht bei Kündigung. Arbeitnehmer behalten den Anspruch anteilig für die Zeit, in der sie beschäftigt waren (BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12).
Wenn das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnen soll, kann der Anspruch vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen (z. B. „Beschäftigung am 31. Dezember“). Kündigt der Arbeitnehmer vorher oder endet das Arbeitsverhältnis vorher, verfällt der Anspruch (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10).
In der Praxis sind viele Regelungen kombiniert – das Weihnachtsgeld dient teils als Leistungsprämie, teils als Treuebonus. Hier ist entscheidend, wie die Zahlung im Vertrag formuliert ist. Unklare Regelungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).
Arbeitgeber können die Zahlung an eine Rückzahlungsklausel knüpfen, z. B.:
„Das Weihnachtsgeld ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden ausscheidet.“
Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn:
Nach aktueller BAG-Rechtsprechung gelten folgende Grenzen:
(BAG, Urteil vom 28.06.2006 – 10 AZR 385/05)
Unwirksam sind Klauseln, die:
Wird der Arbeitnehmer betriebsbedingt oder krankheitsbedingt gekündigt, darf das Weihnachtsgeld nicht automatisch gestrichen werden, sofern es einen Vergütungscharakter hat. Ist die Zahlung jedoch als Treueprämie formuliert, kann der Anspruch entfallen, wenn der Arbeitnehmer zum Stichtag nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht.
Arbeitgeber sollten daher die Formulierung in Verträgen und Betriebsvereinbarungen klar und zweckbezogen gestalten.
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Ob Arbeitnehmer bei einer Kündigung Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt vom Charakter der Zahlung ab:
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