Besteht ein Anspruch auf Bonus bei Kündigung? – Rechte, Einschränkungen & Pflichten für Arbeitgeber

October 26, 2025

Bonuszahlungen sind ein wichtiges Instrument zur Motivation und Leistungsvergütung. Doch wenn ein Mitarbeiter kündigt – oder ihm gekündigt wird – stellt sich die Frage: Muss der Bonus trotzdem gezahlt werden? Und darf der Arbeitgeber die Auszahlung einschränken oder verweigern? Dieser Artikel erklärt, wann ein Bonusanspruch besteht, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Arbeitgeber Bonuszahlungen rechtssicher gestalten und dokumentieren sollten.

⚖️ Rechtliche Grundlage: Bonuszahlungen im Arbeitsrecht

Ein gesetzlicher Anspruch auf Bonuszahlungen besteht nicht automatisch. Er ergibt sich nur aus:

  • Arbeitsvertrag,
  • Tarifvertrag,
  • Betriebsvereinbarung, oder
  • betrieblicher Übung (regelmäßige, gleichartige Zahlung über mind. drei Jahre).

Entscheidend ist, welchen Zweck der Bonus hat: Belohnt er Leistung, Betriebstreue oder ist er freiwillig? Je nach Art unterscheidet sich der Anspruch bei Kündigung erheblich.

💼 Arten von Bonuszahlungen und ihre Bedeutung bei Kündigung

📑 Bonus bei Kündigung – wann besteht ein Anspruch?

1. Bonus als Vergütungsbestandteil (leistungsabhängig)

Wenn der Bonus als Teil der variablen Vergütung vereinbart wurde (z. B. Zielbonus, Jahresleistung), besteht ein Anspruch anteilig bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Selbst bei Eigenkündigung darf der Arbeitgeber den Bonus nicht pauschal verweigern.

📘 Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.06.2018 – 10 AZR 290/17) entschied, dass leistungsabhängige Boni anteilig zu zahlen sind, wenn die vereinbarten Ziele erreicht wurden.

2. Treueabhängiger Bonus (Gratifikation)

Wenn der Bonus an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag geknüpft ist (z. B. „Zahlung nur bei Beschäftigung am 31.12.“), entfällt der Anspruch bei Kündigung vor diesem Termin.

📘 Rechtsprechung: Laut BAG-Urteil vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12) darf eine Stichtagsregelung wirksam sein, wenn der Bonus eindeutig eine Treueprämie darstellt.

Allerdings: Ist der Bonus auch leistungsbezogen, darf der Arbeitgeber die Zahlung nicht vollständig verweigern – es kann ein anteiliger Anspruch bestehen.

3. Freiwillige Bonuszahlungen

Wenn im Vertrag steht, dass der Bonus freiwillig gewährt wird („freiwillige Leistung, kein Rechtsanspruch“), darf der Arbeitgeber die Zahlung grundsätzlich einstellen oder anpassen. Aber: Wird der Bonus mehrmals hintereinander gezahlt, ohne Freiwilligkeitsvorbehalt, entsteht eine betriebliche Übung – und damit ein Anspruch für die Zukunft (§ 242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben).

💰 Rückzahlungsklauseln bei Bonuszahlungen

Arbeitgeber können Bonuszahlungen mit Rückzahlungsklauseln verknüpfen – etwa, wenn der Mitarbeiter kurz nach Auszahlung das Unternehmen verlässt. Diese sind jedoch nur unter engen Voraussetzungen wirksam:

  • Rückzahlung darf nur bei freiwilligen, treuebezogenen Boni verlangt werden, nicht bei leistungsabhängigen Zahlungen.
  • Die Bindungsfrist muss verhältnismäßig sein (max. 6 Monate bei hohen Zahlungen).
  • Die Klausel muss klar formuliert sein – Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).

📘 Beispiel:

„Der Bonus ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer vor dem 30.06. des Folgejahres auf eigenen Wunsch ausscheidet.“

Unwirksam sind pauschale Regelungen wie:

„Bonuszahlungen sind bei jeder Kündigung zurückzuzahlen.“

⚙️ Rechte des Arbeitgebers zur Einschränkung der Bonuszahlung

Arbeitgeber dürfen Bonuszahlungen nur dann einschränken oder verweigern, wenn dies vertraglich eindeutig geregelt ist. Zulässig sind z. B.:

  • Stichtagsklauseln (z. B. Beschäftigung am 31.12.),
  • Freiwilligkeitsvorbehalte,
  • Zielvereinbarungen mit klaren Kriterien,
  • Bonusdeckelungen (z. B. „max. 15 % des Jahresgehalts“).

Nicht erlaubt sind:

  • willkürliche Kürzungen,
  • unklare oder doppeldeutige Formulierungen,
  • Bonusverweigerungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) verstoßen.

🧾 Bonuszahlungen in der Lohnabrechnung und Dokumentation

Bonuszahlungen zählen zu den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteilen. Sie müssen in der Lohnabrechnung korrekt ausgewiesen und dem jeweiligen Zeitraum zugeordnet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Berechnungsgrundlagen und Zielerreichungen schriftlich zu dokumentieren, um Nachweispflichten gegenüber Finanzamt und Arbeitnehmer zu erfüllen.

Mit TAXMARO lassen sich Bonusvereinbarungen, Stichtage und Auszahlungen automatisch verwalten – transparent, rechtssicher und direkt in die vorbereitende Lohnabrechnung integriert.

⚠️ Risiken bei fehlerhafter Regelung oder Nichtzahlung

Fehlerhafte oder unklare Bonusregelungen können erhebliche Risiken bergen:

  • Nachzahlungspflichten bei unzulässiger Kürzung,
  • Klagen auf anteilige Bonuszahlung,
  • Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln,
  • Verlust der Freiwilligkeit durch betriebliche Übung,
  • Imageschäden durch mangelnde Transparenz.

Darum sollten Arbeitgeber Bonusmodelle rechtssicher formulieren, regelmäßig überprüfen und sauber dokumentieren.

✅ Fazit: Bonus bei Kündigung – entscheidend ist die vertragliche Regelung

Ein Anspruch auf Bonuszahlung bei Kündigung hängt vom Zweck und der Formulierung der Vereinbarung ab:

  • Leistungsbezogene Boni sind anteilig zu zahlen,
  • Treueboni können bei vorzeitigem Ausscheiden entfallen,
  • Freiwillige Boni sind nur dann unverbindlich, wenn der Vorbehalt eindeutig ist.

Für Arbeitgeber gilt: klare Verträge, transparente Zielvereinbarungen und digitale Dokumentation vermeiden Streitigkeiten. Mit TAXMARO lassen sich Bonuszahlungen, Sondervergütungen und Lohnabrechnungen automatisiert, rechtskonform und effizient abwickeln.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.