Beschäftigungsverbot: Was Arbeitgeber wissen müssen

September 23, 2025

Das Beschäftigungsverbot ist eine wichtige arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere während der Schwangerschaft. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus Pflichten in Bezug auf Organisation, Dokumentation und Lohnabrechnung. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Beschäftigungsverbot ist, welche Arten es gibt, wie Sie es korrekt abrechnen und welche Folgen ein Verstoß haben kann.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten zeitweise oder dauerhaft nicht ausüben darf, weil dadurch ihre oder seine Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährdet wäre.

Die rechtliche Grundlage findet sich vor allem im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hier geht es vor allem um den Schutz schwangerer und stillender Frauen. Darüber hinaus können auch in anderen Bereichen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz oder bei besonderen Gefährdungen) Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

Welche Arten von Beschäftigungsverboten gibt es?

  1. Generelles Beschäftigungsverbot

a. Gilt für bestimmte Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht von Schwangeren ausgeführt werden dürfen (z. B. Akkordarbeit, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen).

b. Grundlage: §§ 11–13 MuSchG.

  1. Individuelles Beschäftigungsverbot

a. Wird vom Arzt ausgesprochen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Tätigkeit gefährdet ist.

b. Grundlage: § 16 MuSchG.

  1. Beschäftigungsverbote in anderen Bereichen

a. Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 22 JArbSchG) kann Jugendlichen bestimmte Tätigkeiten verbieten.

b. Arbeitsstättenverordnung oder Gefahrstoffverordnung können zusätzliche Verbote regeln.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

  • Prüfung der Arbeitsbedingungen: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze regelmäßig zu prüfen und Gefährdungen auszuschließen.
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes: Vor einem Beschäftigungsverbot ist zu prüfen, ob die Tätigkeit angepasst oder eine Ersatzbeschäftigung angeboten werden kann.
  • Dokumentationspflicht: Jede Entscheidung zum Beschäftigungsverbot muss dokumentiert werden (z. B. ärztliches Attest, interne Gefährdungsbeurteilung).
  • Meldung: Bei Schwangeren müssen Arbeitgeber die Schwangerschaft und ggf. Beschäftigungsverbote an die Aufsichtsbehörden melden (§ 27 MuSchG).

Wie ist ein Beschäftigungsverbot zu dokumentieren?

  • Schriftliche Nachweise (z. B. ärztliches Attest oder behördliche Anordnung) sind zwingend aufzubewahren.
  • Interne Dokumentation in den Personalakten und ggf. im Zeiterfassungssystem.
  • Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig aktualisiert werden und sind Bestandteil der Nachweispflicht.

Beschäftigungsverbot in der Lohnabrechnung

Während des Beschäftigungsverbots erhält die Arbeitnehmerin den Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Dieser bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. In der Lohnabrechnung wird der Mutterschutzlohn wie reguläres Entgelt dargestellt – er ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können sich die Kosten über das U2-Umlageverfahren bei der Krankenkasse erstatten lassen.

Wer zahlt den Lohn während des Beschäftigungsverbots?

Zunächst zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn aus. Über das Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die Kosten zu 100 % von der Krankenkasse erstattet. Arbeitgeber haben also keine finanziellen Nachteile, sind aber in der Pflicht, die Lohnfortzahlung korrekt abzuwickeln.

Gibt es Unterschiede je nach Branche?

Die gesetzlichen Grundlagen gelten branchenübergreifend. Unterschiede bestehen nur in der Häufigkeit von Beschäftigungsverboten:

  • Gesundheitswesen und Pflege (z. B. wegen Ansteckungsgefahr)
  • Chemie- und Industriebranche (z. B. wegen Gefahrstoffen)
  • Gastronomie oder Einzelhandel (z. B. wegen Nachtarbeit oder schwerem Heben)

Aktuelle Rechtslage (Stand 2025)

Beschäftigungsverbote sind im Mutterschutzgesetz klar geregelt und gelten für alle Arbeitnehmerinnen mit Wohn- oder Arbeitsort in Deutschland. Die elektronische Dokumentation von Mutterschutzfällen wird zunehmend durch digitale Meldesysteme der Krankenkassen erleichtert. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden (§ 10 MuSchG).

Was passiert, wenn Arbeitgeber gegen das Beschäftigungsverbot verstoßen?

  • Bußgelder: Verstöße können mit bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 32 MuSchG).
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Gefährdet der Arbeitgeber vorsätzlich die Gesundheit von Mutter oder Kind, kann dies strafrechtlich verfolgt werden.
  • Haftungsrisiken: Arbeitgeber haften für Schäden, die durch Nichtbeachtung entstehen.
  • Reputationsschaden: Neben den rechtlichen Folgen können auch Image- und Vertrauensverluste entstehen.

Fazit

Das Beschäftigungsverbot ist ein zentraler Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere im Mutterschutz. Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze prüfen, Verbote dokumentieren, Mutterschutzlohn zahlen und diesen korrekt in der Lohnabrechnung ausweisen. Dank des Umlageverfahrens entstehen keine finanziellen Nachteile – wohl aber erhebliche rechtliche Risiken, wenn Verbote ignoriert werden. Wer die gesetzlichen Vorgaben beachtet, schützt nicht nur seine Mitarbeiterinnen, sondern auch das eigene Unternehmen.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.