Das Beschäftigungsverbot ist eine wichtige arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere während der Schwangerschaft. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus Pflichten in Bezug auf Organisation, Dokumentation und Lohnabrechnung. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Beschäftigungsverbot ist, welche Arten es gibt, wie Sie es korrekt abrechnen und welche Folgen ein Verstoß haben kann.
Ein Beschäftigungsverbot bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten zeitweise oder dauerhaft nicht ausüben darf, weil dadurch ihre oder seine Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährdet wäre.
Die rechtliche Grundlage findet sich vor allem im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hier geht es vor allem um den Schutz schwangerer und stillender Frauen. Darüber hinaus können auch in anderen Bereichen (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz oder bei besonderen Gefährdungen) Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.
a. Gilt für bestimmte Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht von Schwangeren ausgeführt werden dürfen (z. B. Akkordarbeit, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen).
b. Grundlage: §§ 11–13 MuSchG.
a. Wird vom Arzt ausgesprochen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Tätigkeit gefährdet ist.
b. Grundlage: § 16 MuSchG.
a. Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 22 JArbSchG) kann Jugendlichen bestimmte Tätigkeiten verbieten.
b. Arbeitsstättenverordnung oder Gefahrstoffverordnung können zusätzliche Verbote regeln.
Während des Beschäftigungsverbots erhält die Arbeitnehmerin den Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Dieser bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. In der Lohnabrechnung wird der Mutterschutzlohn wie reguläres Entgelt dargestellt – er ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können sich die Kosten über das U2-Umlageverfahren bei der Krankenkasse erstatten lassen.
Zunächst zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn aus. Über das Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die Kosten zu 100 % von der Krankenkasse erstattet. Arbeitgeber haben also keine finanziellen Nachteile, sind aber in der Pflicht, die Lohnfortzahlung korrekt abzuwickeln.
Die gesetzlichen Grundlagen gelten branchenübergreifend. Unterschiede bestehen nur in der Häufigkeit von Beschäftigungsverboten:
Beschäftigungsverbote sind im Mutterschutzgesetz klar geregelt und gelten für alle Arbeitnehmerinnen mit Wohn- oder Arbeitsort in Deutschland. Die elektronische Dokumentation von Mutterschutzfällen wird zunehmend durch digitale Meldesysteme der Krankenkassen erleichtert. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden (§ 10 MuSchG).
Das Beschäftigungsverbot ist ein zentraler Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere im Mutterschutz. Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze prüfen, Verbote dokumentieren, Mutterschutzlohn zahlen und diesen korrekt in der Lohnabrechnung ausweisen. Dank des Umlageverfahrens entstehen keine finanziellen Nachteile – wohl aber erhebliche rechtliche Risiken, wenn Verbote ignoriert werden. Wer die gesetzlichen Vorgaben beachtet, schützt nicht nur seine Mitarbeiterinnen, sondern auch das eigene Unternehmen.