Published on:
4.9.2025

Ausnahmen vom Mindestlohn 2025: Regelungen, Dokumentationspflichten und Folgen für die Lohnabrechnung

Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde – mit klar definierten Ausnahmen. Dazu zählen u. a. Jugendliche ohne Ausbildung, Auszubildende, bestimmte Praktikanten, Ehrenamtliche sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten. Arbeitgeber müssen Ausnahmen lückenlos dokumentieren, korrekt in der Lohnabrechnung abbilden und Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) überprüft die Einhaltung – bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Wer die Regelungen kennt und sauber dokumentiert, stellt rechtssichere Prozesse sicher.

Mindestlohn 2025 – Grundsatz und Ausnahmen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Grundsätzlich haben alle volljährigen Arbeitnehmer Anspruch darauf – aber es gibt gesetzlich definierte Ausnahmen vom Mindestlohn.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Folgende Gruppen fallen nicht unter das Mindestlohngesetz:

👉 Wichtig: Minijobber, Werkstudenten oder Teilzeitkräfte sind nicht ausgenommen – sie haben vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Dokumentationspflicht: Wie Arbeitgeber Ausnahmen nachweisen müssen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigung von Personen, die nicht unter den Mindestlohn fallen, lückenlos zu dokumentieren. Dazu gehören:

Diese Unterlagen müssen so geführt werden, dass sie im Rahmen einer Kontrolle jederzeit vorgelegt werden können.

Lohnabrechnung: Abbildung von Ausnahmen

In der Lohnabrechnung muss klar erkennbar sein, ob ein Beschäftigter Anspruch auf den Mindestlohn hat oder unter eine Ausnahme fällt. Arbeitgeber sollten:

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überprüft. Diese kontrolliert:

Verstöße gegen die Dokumentationspflicht oder eine falsche Einstufung können hohe Bußgelder bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.

Aufbewahrungsfristen: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Arbeitgeber müssen alle arbeitszeit- und lohnrelevanten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren (§ 17 MiLoG). Dazu zählen:

👉 Tipp: Für Rechtssicherheit empfiehlt es sich, diese Unterlagen – ähnlich wie steuerliche Nachweise – für bis zu zehn Jahre zu archivieren.

Fazit: Ausnahmen vom Mindestlohn rechtssicher handhaben

👉 Für Arbeitgeber gilt: Wer Ausnahmen korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung sauber abbildet, vermeidet Bußgelder und sorgt für rechtssichere Prozesse.

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