Aufhebungsvertrag mit Abfindung 2026: Sperrzeit, Fünftelregelung und Mustertext

May 30, 2026

Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung. Dieser Pillar erklärt die Schriftform, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die steuerliche Behandlung der Abfindung über die Fünftelregelung und gibt einen Mustertext.

Kurzantwort: Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Üblich ist die Zahlung einer Abfindung – als Daumenregel 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, in der Praxis aber stark verhandelbar. Steuerlich greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die Steuerlast einer einmaligen Abfindung dämpft. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an (Spitzenverband Bund der Krankenkassen). Achtung: Aufhebungsverträge führen häufig zu einer Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Termin beendet. Anders als bei einer Kündigung – bei der eine Partei einseitig beendet – steht der Aufhebungsvertrag im freien Konsens. Wesentliche Inhalte: Beendigungsdatum, Abfindungshöhe, Resturlaubsabgeltung, Zeugnis, Wettbewerbsverbot, Stillschweigen.

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Schriftform und Wirksamkeit

Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien zwingend. Eine elektronische Form (auch qualifizierte elektronische Signatur) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Folge: ein per E-Mail abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam. In der Praxis werden Aufhebungsverträge auf Papier unterzeichnet und gegenseitig ausgehändigt.

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Abfindung: Höhe und Verhandlung

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – sie wird zwischen den Parteien verhandelt. Übliche Größenordnungen:

Verhandlungs-Hebel für Arbeitnehmer:innen: Schwerbehinderung, lange Betriebszugehörigkeit, gute Beurteilungen, Sonderkündigungsschutz, schwer ersetzbare Position. Verhandlungs-Hebel für Arbeitgeber: schnelle und konfliktfreie Beendigung, keine Sozialauswahl-Risiken, kein Klagerisiko.

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Fünftelregelung nach § 34 EStG

Eine Abfindung ist außerordentliches Einkommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG und wird über die Fünftelregelung steuerlich begünstigt. Berechnungsweg:

  1. Ein Fünftel der Abfindung wird zum regulären Jahreseinkommen addiert
  2. Steuer auf dieses erhöhte Einkommen wird berechnet
  3. Differenz zur Steuer auf reguläres Einkommen × 5 = Steuerlast der Abfindung

Effekt: Die Progression wird abgemildert, weil die Abfindung nicht in einem Jahr voll versteuert wird. Wichtiger Hinweis: Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt; alternativ kann sie in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

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Sozialversicherungsbeiträge

Eine echte Abfindung – also eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Sie wird für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt. Achtung Stolperfalle: Bezahlte Resturlaubsabgeltung, Tantiemen oder Boni sind sv-pflichtig und müssen sauber von der Abfindung getrennt werden.

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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, gilt aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich als Verursacher der Arbeitslosigkeit – Folge: Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), in der Regel mit zusätzlicher Verkürzung des Anspruchs um 25 %. Ausnahmen (kein „wichtiger Grund" liegt vor):

  • Drohende betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl-Risiko
  • Abfindung im Rahmen von 0,25–0,5 Monatsgehältern × Beschäftigungsjahre (BA-interne Faustregel)
  • Beendigungsdatum zur regulären Kündigungsfrist
  • Schwerwiegende gesundheitliche oder familiäre Gründe

Empfehlung: vor Unterzeichnung bei der BA telefonisch sperrzeitfreie Konstellation prüfen lassen.

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Mustertext (Auszug, gekürzt)

Zwischen [Arbeitgeber], vertreten durch [Geschäftsführer], und [Arbeitnehmer] wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

  1. Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum [Datum, regulärer Kündigungstermin].
  2. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung in Höhe von [Betrag] €, fällig mit der letzten Lohnabrechnung.
  3. Der Resturlaub von [Tage] wird bis zum Beendigungsdatum gewährt / mit der letzten Lohnabrechnung abgegolten.
  4. Der Arbeitgeber stellt ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.
  5. Mit der Erfüllung dieses Vertrags sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.

[Ort, Datum] – [Unterschrift Arbeitgeber] – [Unterschrift Arbeitnehmer]

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Bedenkzeit gewähren – mindestens 24 Stunden, idealerweise 3–7 Tage
  • Beratung anbieten / hinweisen – Hinweis auf juristische und steuerliche Beratung
  • Schriftform sicherstellen – keine elektronischen Signaturen
  • Lohnabrechnung mit Abfindung – Abfindung als separate Lohnart mit Fünftelregelung-Kennzeichen
  • Resturlaub separat abrechnen – nicht in Abfindung mischen
  • Arbeitszeugnis fristgerecht – mit der letzten Lohnabrechnung
  • Sozialversicherung – Abfindung in DEÜV-Meldung als beitragsfrei deklarieren

Fazit

Der Aufhebungsvertrag ist 2026 eine elegante Beendigungsform – mit Abfindung, Steuervorteil über die Fünftelregelung und ohne Klagerisiko. Wer als Arbeitgeber die Schriftform nach § 623 BGB einhält, die Sperrzeit-Konstellation prüft und die Abfindung sauber von SV-pflichtigen Lohnbestandteilen trennt, vermeidet rechtliche und finanzielle Stolperfallen. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Abfindungen automatisch mit Fünftelregelung berechnet, SV-frei abgewickelt und korrekt in DEÜV- und Lohnsteuermeldungen ausgewiesen – inklusive sauberer Trennung von Resturlaub und sonstigen Bezügen.

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FAQ

Wie hoch ist eine typische Abfindung?
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Gibt es eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.
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