Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung. Dieser Pillar erklärt die Schriftform, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die steuerliche Behandlung der Abfindung über die Fünftelregelung und gibt einen Mustertext.
Kurzantwort: Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Üblich ist die Zahlung einer Abfindung – als Daumenregel 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, in der Praxis aber stark verhandelbar. Steuerlich greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die Steuerlast einer einmaligen Abfindung dämpft. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an (Spitzenverband Bund der Krankenkassen). Achtung: Aufhebungsverträge führen häufig zu einer Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.
Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Termin beendet. Anders als bei einer Kündigung – bei der eine Partei einseitig beendet – steht der Aufhebungsvertrag im freien Konsens. Wesentliche Inhalte: Beendigungsdatum, Abfindungshöhe, Resturlaubsabgeltung, Zeugnis, Wettbewerbsverbot, Stillschweigen.
Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien zwingend. Eine elektronische Form (auch qualifizierte elektronische Signatur) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Folge: ein per E-Mail abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam. In der Praxis werden Aufhebungsverträge auf Papier unterzeichnet und gegenseitig ausgehändigt.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – sie wird zwischen den Parteien verhandelt. Übliche Größenordnungen:
| Situation | Typische Abfindung |
|---|---|
| Standardformel | 0,5 Monatsgehälter × Beschäftigungsjahre |
| Bei drohender Kündigungsschutzklage (gutes Argument für AN) | 0,75–1,0 Monatsgehälter × Jahre |
| Bei Betriebsänderung / Sozialplan | nach Sozialplan-Formel (oft höher) |
| Kündigungsschutzklage-Vergleich (§ 1a KSchG) | 0,5 Monatsgehälter × Jahre als gesetzliche Regelung |
Verhandlungs-Hebel für Arbeitnehmer:innen: Schwerbehinderung, lange Betriebszugehörigkeit, gute Beurteilungen, Sonderkündigungsschutz, schwer ersetzbare Position. Verhandlungs-Hebel für Arbeitgeber: schnelle und konfliktfreie Beendigung, keine Sozialauswahl-Risiken, kein Klagerisiko.
Eine Abfindung ist außerordentliches Einkommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG und wird über die Fünftelregelung steuerlich begünstigt. Berechnungsweg:
Effekt: Die Progression wird abgemildert, weil die Abfindung nicht in einem Jahr voll versteuert wird. Wichtiger Hinweis: Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt; alternativ kann sie in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Eine echte Abfindung – also eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – ist sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Sie wird für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt. Achtung Stolperfalle: Bezahlte Resturlaubsabgeltung, Tantiemen oder Boni sind sv-pflichtig und müssen sauber von der Abfindung getrennt werden.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, gilt aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich als Verursacher der Arbeitslosigkeit – Folge: Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), in der Regel mit zusätzlicher Verkürzung des Anspruchs um 25 %. Ausnahmen (kein „wichtiger Grund" liegt vor):
Empfehlung: vor Unterzeichnung bei der BA telefonisch sperrzeitfreie Konstellation prüfen lassen.
Zwischen [Arbeitgeber], vertreten durch [Geschäftsführer], und [Arbeitnehmer] wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:
- Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum [Datum, regulärer Kündigungstermin].
- Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung in Höhe von [Betrag] €, fällig mit der letzten Lohnabrechnung.
- Der Resturlaub von [Tage] wird bis zum Beendigungsdatum gewährt / mit der letzten Lohnabrechnung abgegolten.
- Der Arbeitgeber stellt ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.
- Mit der Erfüllung dieses Vertrags sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
[Ort, Datum] – [Unterschrift Arbeitgeber] – [Unterschrift Arbeitnehmer]
Der Aufhebungsvertrag ist 2026 eine elegante Beendigungsform – mit Abfindung, Steuervorteil über die Fünftelregelung und ohne Klagerisiko. Wer als Arbeitgeber die Schriftform nach § 623 BGB einhält, die Sperrzeit-Konstellation prüft und die Abfindung sauber von SV-pflichtigen Lohnbestandteilen trennt, vermeidet rechtliche und finanzielle Stolperfallen. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Abfindungen automatisch mit Fünftelregelung berechnet, SV-frei abgewickelt und korrekt in DEÜV- und Lohnsteuermeldungen ausgewiesen – inklusive sauberer Trennung von Resturlaub und sonstigen Bezügen.
