Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG 2026: Erlaubnis, Equal-Pay-Pflicht und maximale Überlassungsdauer. Wie Entleiher Zeitarbeiter rechtssicher beschäftigen und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte – also klassische Zeitarbeit. Sie ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) streng reguliert: Erlaubnispflicht, Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.
Die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) – umgangssprachlich Zeitarbeit oder Leiharbeit – ist die Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen Verleiher (Zeitarbeitsfirma) an einen Entleiher (Kundenunternehmen) zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb. Der Verleiher bleibt formaler Arbeitgeber, das Weisungsrecht liegt aber beim Entleiher.
Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen will, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG).
Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Überlassung, also dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht. Einmalige oder konzerninterne Überlassungen können genehmigungsfrei sein.
Innerhalb eines Konzerns ist die Überlassung erlaubnisfrei (§ 1 Abs. 3 AÜG) – wenn nicht gewerbsmäßig und nicht überwiegend.
Im Bauhauptgewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten (§ 1b AÜG), Ausnahmen für betriebsverwandte Tätigkeiten möglich.
Werkverträge sind keine Arbeitnehmerüberlassung – aber Vorsicht: Scheinwerkverträge werden als verdeckte ANÜ behandelt mit denselben Pflichten.
1. Erlaubnis beantragen: Bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Erste Erlaubnis befristet auf 1 Jahr, dann unbefristet bei Bewährung.
2. Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher: Schriftlich, mit konkretem Einsatz, Dauer und Entgelt.
3. Arbeitsvertrag mit Leiharbeiter: Vom Verleiher (nicht Entleiher) – mit allen üblichen Pflichten.
4. Equal-Pay-Grundsatz: Leiharbeiter erhalten ab dem 1. Tag dasselbe Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Ausnahme: Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche (z. B. iGZ/BAP), aber spätestens nach 9 Monaten volles Equal Pay.
5. Höchstüberlassungsdauer: Maximal 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Tarifvertraglich abweichend möglich.
6. Kennzeichnungspflicht: Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet sein, Leiharbeiter müssen vor Einsatz informiert werden.
Wird ein Werkvertrag gelebt wie eine ANÜ (Weisungsrecht, Eingliederung), liegt verdeckte ANÜ vor. Folge: fiktives Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, Bußgelder, ggf. Sozialversicherungsnachzahlungen.
Überlässt ein Verleiher ohne Erlaubnis, gilt der Leiharbeiter automatisch als Arbeitnehmer des Entleihers (§ 10 AÜG). Bußgelder bis 30.000 EUR pro Fall.
Bei Überschreitung entsteht ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Entleiher – außer der Leiharbeiter widerspricht.
Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden (§ 11 Abs. 5 AÜG). Im Streikfall haben sie ein Leistungsverweigerungsrecht.
Ab 2026 gilt weiterhin die 18-Monats-Höchstüberlassungsdauer (Tarifverträge können abweichen). Equal Pay ist nach spätestens 9 Monaten verpflichtend. Mindestlohn Zeitarbeit (Lohnuntergrenze): voraussichtlich 14,50 EUR/Stunde (West/Ost angeglichen). Die Bußgeld-Höchstgrenzen wurden 2024 verschärft und können bei wiederholten Verstößen bis zu 500.000 EUR (Verleiher) bzw. 30.000 EUR (Entleiher) pro Fall betragen. Eine Verschärfung der Erlaubnisprüfung wird derzeit politisch diskutiert.
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