Seit 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu zahlen, wenn Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung sparen. 2025 beträgt der Pflichtzuschuss mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts – steuer- und sozialversicherungsfrei innerhalb gesetzlicher Grenzen. Arbeitgeber müssen die Zuschüsse korrekt dokumentieren und abrechnen, sonst drohen Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen.
Ja – seit 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu zahlen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenes Gehalt entgeltumwandeln und dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Diese Pflicht gilt nicht nur für Neuzugänge ab 2019, sondern auch für bestehende Verträge ab 2022.
Allerdings besteht keine generelle Pflicht, überhaupt eine bAV anzubieten – dies ist nur Pflicht, wenn der Arbeitnehmer entgeltumwandelt.
Arbeitgeber müssen mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewähren, bis zur Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträgt.
Freibeträge zur Orientierung
Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV ist keine freiwillige Leistung – er ist gesetzlich vorgeschrieben, transparent zu dokumentieren und korrekt abzurechnen. Wer den Zuschuss vorschreibt und ordentlich abrechnet, stärkt die Mitarbeitermotivation langfristig – und sich selbst rechtssicher.