Altersteilzeit ermöglicht den gleitenden Übergang in die Rente durch Halbierung der Arbeitszeit. Dieser Leitfaden erklärt das Gleichverteilungs- und Blockmodell, den steuerfreien Aufstockungsbetrag, die Auswirkungen auf Sozialversicherung und Rente sowie die Pflichten in der Lohnabrechnung 2026.
Kurzantwort: Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) reduziert die Arbeitszeit von Beschäftigten ab dem 55. Lebensjahr auf die Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit. Das Brutto-Entgelt wird im Gegenzug halbiert, der Arbeitgeber zahlt aber einen steuerfreien Aufstockungsbetrag, sodass mindestens 70 Prozent des bisherigen Netto-Lohns erhalten bleiben. Üblich sind zwei Modelle: das Gleichverteilungsmodell (durchgehend halbe Stunden) und das Blockmodell (Vollzeit-Arbeit in der ersten Hälfte, Freistellung in der zweiten). Die staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist seit 2009 ausgelaufen – Altersteilzeit bleibt aber tariflich oder freiwillig vereinbart möglich.
Eine Altersteilzeit kann vereinbart werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nur, wenn er sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder § 8 TzBfG (Teilzeitanspruch) ergibt.
| Modell | Arbeitsphase | Freistellungsphase |
|---|---|---|
| Gleichverteilungsmodell | Durchgehend halbe Arbeitszeit über gesamte Laufzeit | — |
| Blockmodell | Erste Hälfte: Vollzeit-Arbeit, volle Stunden | Zweite Hälfte: vollständige Freistellung |
Beispiel Blockmodell: 6 Jahre Altersteilzeit = 3 Jahre Vollzeit-Arbeit + 3 Jahre Freistellung, durchgehend mit halbem Brutto-Lohn + Aufstockung. Das Blockmodell ist in der Praxis verbreiteter, weil Mitarbeitende effektiv 3 Jahre früher in den Ruhestand wechseln.
Der Arbeitgeber zahlt während der Altersteilzeit zusätzlich zum hälftigen Brutto-Lohn einen Aufstockungsbetrag. Klassisches Ziel: Nettolohn nicht unter 70 % des bisherigen Vollzeit-Nettos. Der Aufstockungsbetrag ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung – sofern er die im AltTZG festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreitet (etwa 20 Prozent des hälftigen Brutto-Lohns als Aufstockung, je nach Tarifregelung).
Ein Kerneffekt: trotz halbierter Arbeitszeit zahlen Arbeitgeber zusätzliche Renten-Beiträge auf das fiktive Vollzeit-Entgelt, damit die spätere Rente nicht stark sinkt. Konkret:
Die zusätzlichen Renten-Beiträge des Arbeitgebers reduzieren den Rentenabschlag des Mitarbeitenden deutlich – meist auf etwa 5-10 Prozent statt der theoretisch 50 Prozent.
Vollzeit-Bruttoeinkommen 5.000 €/Monat, 6 Jahre Altersteilzeit im Blockmodell, Aufstockung auf 75 % des Netto:
Durch die zusätzlichen Renten-Beiträge des Arbeitgebers fließen während der Altersteilzeit Beiträge in Höhe von 80-90 % der Vollzeit-Werte in die Rentenkasse. Damit reduziert sich der spätere Rentenabschlag erheblich. Wichtig: Altersteilzeit ist keine vorgezogene Rente, sondern eine spezifische Form der Erwerbstätigkeit. Der Renteneintritt selbst erfolgt erst zum regulären Zeitpunkt (Regelaltersgrenze oder vorgezogene Altersrente nach 35 oder 45 Beitragsjahren).
Die ursprüngliche staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist seit 2009 ausgelaufen. Aktuell wird Altersteilzeit überwiegend tariflich (z.B. TVöD, Metall- und Elektroindustrie) oder freiwillig vereinbart. Politische Diskussionen um eine Wiederbelebung der Förderung sind regelmäßig im Gespräch, eine konkrete Wiedereinführung war zum Veröffentlichungszeitpunkt nicht beschlossen.
Altersteilzeit ist ein attraktives Instrument für den gleitenden Übergang in die Rente – sowohl für Mitarbeitende (höheres Netto trotz halber Arbeitszeit, geringer Rentenabschlag) als auch für Arbeitgeber (Wissenstransfer, Personalplanung, Imagepluspunkt). Komplexe Lohn-Konstellationen mit Aufstockung, fiktiven Renten-Beiträgen und Wertguthaben machen die korrekte Abrechnung anspruchsvoll. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Altersteilzeit-Verträge automatisiert abgebildet, Aufstockungs- und Rentenbeitrags-Berechnungen monatlich aktualisiert und DEÜV-Meldungen sauber an die Sozialversicherung übermittelt – ohne manuelle Excel-Kalkulationen.
