Was müssen Unternehmen bei der Rückkehr der Beschäftigten beachten?

Nach über einem Jahr coronabedingten Lockdowns, Kontaktbeschränkungen und digitalem Arbeiten lassen erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen den Alltag wieder etwas belebter erscheinen. Seit einigen Wochen bewegen sich die Menschen wieder vermehrt im öffentlichen Raum und sitzen in Cafés und Restaurants. Dazu ist die bundeseinheitliche Notbremse Ende Juni ausgelaufen, womit die darin enthaltene Homeoffice-Pflicht ebenfalls aufgehoben wird. Die Bundesregierung hat die Corona-Maßnahmen entsprechend angepasst. Unternehmen stehen in der Pflicht, den gesundheitlichen Schutz Ihrer Beschäftigten weiterhin zu gewährleisten.  Wir haben die wichtigsten Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung für Sie zusammengetragen. Sie erfahren, welche Vorkehrungen Sie konkret treffen müssen und wo Sie sich die Kosten dafür erstatten lassen können. 

Nach über einem Jahr coronabedingten Lockdowns, Kontaktbeschränkungen und digitalem Arbeiten lassen erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen den Alltag wieder etwas belebter erscheinen. Seit einigen Wochen bewegen sich die Menschen wieder vermehrt im öffentlichen Raum und sitzen in Cafés und Restaurants. Dazu ist die bundeseinheitliche Notbremse Ende Juni ausgelaufen, womit die darin enthaltene Homeoffice-Pflicht ebenfalls aufgehoben wird. Die Bundesregierung hat die Corona-Maßnahmen entsprechend angepasst. Unternehmen stehen in der Pflicht, den gesundheitlichen Schutz Ihrer Beschäftigten weiterhin zu gewährleisten. 

Die Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung 

Die Rückkehr der Mitarbeiter:innen an den Arbeitsplatz soll unter Berücksichtigung einiger Vorsichtsmaßnahmen passieren. Dazu treten die neuen Anpassungen der Corona- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 01. Juli 2021 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 10. September 2021. 

Wie sehen die angepassten Corona-Maßnahmen konkret aus?

Die angepassten Corona-Maßnahmen beziehen sich vor allem auf Kontaktreduktion im Unternehmen sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests durch die Arbeitgeber:innen.

1. Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion 

Obwohl die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt, sollten Personenkontakte weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert werden. Generell ist es empfehlenswert persönliche Zusammenkünfte nach Möglichkeit durch den Einsatz von digitaler Informationstechnologie, etwa Webcams oder Telefone, zu ersetzen. Sollte es jedoch nicht möglich sein, Meetings digital abzuhalten, müssen Arbeitgeber:innen entsprechende Schutzmaßnahmen bereitstellen. Dazu zählen zum Beispiel geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept. Unternehmen, die mehr als zehn Personen beschäftigen, wird geraten, diese in möglichst kleine Gruppen einzuteilen und nach Möglichkeit Zeitversetztes arbeiten zu ermöglichen. 

2. Betriebliches Hygienekonzept

Das Unternehmen muss ein Hygienekonzept bereitstellen, aus dem entsprechende Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz hervorgehen. Dazu ist es wichtig, dieses Konzept allen Beschäftigten zugänglich zu machen, damit diese die Schutzmaßnahmen umsetzen können. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach behördlich angeordneten Schließungen bzw. Beschränkungen jetzt wieder aufnehmen. Grundsätzlich reicht es dabei aus, wenn die Hygienemaßnahmen entsprechend der Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung eingehalten werden. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erfolgt durch branchenspezifische Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.  

3. Ausreichend Atemschutzmasken bereitstellen

Sofern die erforderlichen Mindestflächen und -abstände am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden können, gilt zudem die Tragepflicht eines Mund-Nase-Schutzes für alle anwesenden Personen. Ergibt eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass eine herkömmliche Maske nicht ausreicht, gelten spezielle Vorgaben für Atemschutzmasken. Dazu zählen unter anderem FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle. In jedem Fall muss der bzw. die Arbeitgeber:in ausreichend Atemschutzmasken für die Beschäftigten bereitstellen. Weiterhin gilt die Tragepflicht für sämtliche Laufwege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes. 

4. Bereitstellen von Tests für die Beschäftigten

Allen Mitarbeiter:innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sind mindestens zweimal pro Woche einen entsprechenden Test anzubieten. Diese können entweder PCR-Tests oder professionelle bzw. selbst angewendete Antigen-Schnelltests sein. Die Testangebote sollten dabei möglichst vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit wahrgenommen werden, sodass vorab es nicht zu übermäßigem Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen kommt. Die Beschäftigten sind nicht dazu verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder dem bzw. der Arbeitgeber:in Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben. 

Es besteht weiterhin keine Dokumentationspflicht darüber, ob das Testangebot von einzelnen Beschäftigten tatsächlich angenommen wird bzw. wie viele sich testen lassen. Unternehmen müssen einzig dokumentieren, dass ausreichend Tests zur Verfügung stehen. Alternativ kann eine entsprechende Vereinbarung mit benachbarten Ärzt:innen oder Apotheker:innen getroffen werden, die das Testen der Beschäftigten übernehmen. 

Wer trägt die Kosten für die Umsetzung der Corona-Maßnahmen?

Zunächst müssen Unternehmen die Kosten der Corona-Tests sowie Atemschutzmasken selber tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Kostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 des Bundes zu beantragen. Neben den Pflicht-Tests können außerdem Förderungen für Desinfektionsmittel, Atemschutzmasken sowie Mitarbeiterschulungen zu Hygienemaßnahmen angeboten werden.  

Neuorganisierung des Arbeitsalltags kommt mit Herausforderungen 

Die Rückkehr der Beschäftigten an ihre Arbeitsplätze soll mit Vorsicht geschehen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der angepassten Corona-Maßnahmen tragen die Unternehmen die Verantwortung – und die Kosten. Besonders für Arbeitgeber:innen, die vom Coronavirus ohnehin finanziell gefordert wurden, können diese zusätzlichen Kosten eine Herausforderung darstellen. Die Bereitstellung der Tests und Masken gilt ausschließlich für diejenigen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Deshalb bietet es sich an, die Arbeit im digitalen Raum beizubehalten, sofern es die Möglichkeiten zulassen. Zumindest so lange, bis die Corona-Maßnahmen nicht mehr gelten. 

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