So finden Sie die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen

Der erste Schritt in Richtung eines eigenen Unternehmens ist eine gute Geschäftsidee. Doch wie soll das Unternehmen zur Umsetzung der Idee aufgebaut werden? Dafür ist wichtig zu wissen, welcher Rechtsform es folgen soll.Die Rechtsform kann schließlich auch darüber entscheiden, ob das Unternehmen wachsen kann. Die Vielfalt möglicher Rechtsformen kann schnell dazu führen, dass man den Überblick verliert. Daher haben wir Ihnen eine kompakte Liste mit den wichtigsten Informationen zusammengestellt. In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wie Sie mit wenig Startkapital trotzdem in die Geschäftswelt einsteigen können und wann es sich anbietet, die Rechtsform anzupassen. 

Der erste Schritt in Richtung eines eigenen Unternehmens ist eine gute Geschäftsidee. Doch wie soll das Unternehmen zur Umsetzung der Idee aufgebaut werden? Dafür ist wichtig zu wissen, welcher Rechtsform es folgen soll.Die Rechtsform kann schließlich auch darüber entscheiden, ob das Unternehmen wachsen kann.

Warum ist die Rechtsform so wichtig?

Die Rechtsform eines Unternehmens bestimmt, wie dieses steuerlich, wirtschaftlich und juristisch zu behandeln ist. Um die passende Rechtsform zu finden, müssen sich Gründer:innen vorab einige Fragen stellen. So gibt es für verschiedene Umstände passende Rechtsformen. 

Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Einzelunternehmen

Für die Gründung eines Einzelunternehmens wird lediglich eine Steuernummer und ein Gewerbeschein benötigt. Bei dieser Rechtsform haftet der oder die Gründer:in jedoch alleine mit dem eigenen Vermögen für eventuelle Ausfälle. Sofern es das Budget zulässt, können Mitarbeiter:innen eingestellt werden. Dabei ist es allerdings wichtig zu beachten, dass zu einem späteren Zeitpunkt keine Teilhaber mehr aufgenommen werden können, um den finanziellen Rahmen anzupassen.  

Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft schließen sich mehrere Gesellschafter:innen zusammen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Der Zusammenschluss kann durch natürliche juristische Personen oder andere Gesellschaften erfolgen.  Personengesellschaften werden in zwei Kategorien eingeteilt: Personenhandelsgesellschaft und Personenvereinigung. 

Personenhandelsgesellschaft

Bei Personenhandelsgesellschaften stehen Handelsgeschäfte im Vordergrund. Aus diesem Grund ist die Eintragung ins Handelsregister für alle Personenhandelsgesellschaften verpflichtend. Die möglichen Rechtsformen sind hierbei die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Personenvereinigung

Eine Personenvereinigung muss hingegen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Allerdings kann es passieren, dass die Rechtsform geändert werden muss. Ändert sich zum Beispiel der Fokus der Vereinigung auf Handelsgeschäfte, ist die Eintragung ins Handelsregister Pflicht. Die Rechtsformen von Personenvereinigungen sind Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnergesellschaft (PartG) und die stille Gesellschaft. 

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften sind ebenfalls Zusammenschlüsse von mehreren Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften sind sie allerdings eigenständige juristische Personen. Das bedeutet, dass sie eigene rechtliche Pflichten haben, Vermögen besitzen und vor Gericht angeklagt werden können. Hierbei stehen nicht die einzelnen Personen im Vordergrund, sondern das jeweils aufgebrachte Kapital. Aus diesem Grund erfolgt die Buchhaltung von Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgegebenen Vorschriften. Diese finden sich im Handelsgesetzbuch § 264 bis § 335b. Die möglichen Rechtsformen von Kapitalgesellschaft sind Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA).

Die wichtigsten Rechtsformen 

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Rechtsformen vor. 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Diese Rechtsform ist für Personen interessant, die mit vergleichsweise wenig Aufwand ihr Unternehmen anmelden wollen. Dies kann als Einzelperson sowie im Zusammenschluss mit mehreren Partner:innen geschehen. In jedem Fall haften die beteiligten Personen mit dem Gesellschafts- und mit dem Privatvermögen. Nimmt einer der Inhaber:innen zum Beispiel im Namen des Unternehmens einen Kredit auf, stehen alle Partner:innen gleichmäßig in der Verantwortung. Ein bestimmtes Startkapital ist nicht vorgeschrieben, wobei jedoch Kosten für Rechtsberatungen und gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung eingeplant werden sollten. Dafür können Einlagen in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen geltend gemacht werden. 

Der Vorteil der Gründung einer GbR liegt zum Einen in der Abwesenheit von strengen rechtlichen und formellen Vorgaben. Weiterhin ist die Buchführung in der Regel unkompliziert. Nachteilig ist die Haftung mit dem Privatvermögen. Deshalb ist es ratsam, sich vorab einen Überblick zu verschaffen, ob die finanziellen Rücklagen ausreichen. Zudem kann eine GbR nur in beschränktem Umfang Rechtsgeschäfte durchführen. 

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft besteht aus zwei Parteien: Komplementären und Kommanditisten. Kommanditisten sind die Gesellschafter:innen, die das Unternehmen mit Zahlungen aus ihrem Privatvermögen finanzieren. Komplementäre führen das Unternehmen und repräsentieren es nach außen. Als Geschäftsführende sind sie weiterhin für die Bilanzierung verantwortlich. Sie können im Gegensatz zu den Kommanditisten uneingeschränkt haftbar gemacht werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter:innen haften demnach nur mit dem Vermögen des Unternehmens und müssen in einem Haftungsfall in der Regel nicht das Privatvermögen geltend machen. Ausgenommen davon sind jedoch Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen, bei denen Pflichtverletzungen festgestellt wurden. In diesen Fällen kann das Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden. Für die Gründung einer GmbH wird ein Startkapital in Höhe von 25.000 Euro benötigt, wobei die Hälfte davon bereits vor der Eintragung ins Handelsregister vorhanden sein muss. Das Startkapital muss nicht zwingend aus rein geldlichen Rücklagen bestehen.

Gründer:innen haben die Möglichkeit, Sachwerte mit einfließen zu lassen. Eine weitere Voraussetzung zur Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag, die sogenannte Satzung. Unter Umständen ist dafür eine Beratung durch einen Anwalt bzw. eine Anwältin erforderlich. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Eintrag ins Handelsregister. Dieser muss notariell beglaubigt werden. Die Kosten des Notars richten sich nach der Höhe des Stammkapitals und werden ebenfalls von den Gesellschafter:innen getragen. 

Unternehmergesellschaft (UG) oder Mini-GmbH

Die Unternehmensgesellschaft ist ideal für Personen, die ein geringes Startkapital besitzen und dennoch von einer Haftungsbeschränkung profitieren möchten. Vor dem Gesetz wird eine UG bis auf wenige Unterschiede wie eine GmbH behandelt, da beide Rechtsformen auf demselben Gesetz beruhen.

Eine UG kann im Gegensatz zur GmbH bereits ab einem Euro Stammeinlage pro Gesellschafter:in gegründet werden. Dafür verpflichtet sich eine UG, Rücklagen anzulegen, wofür ein Viertel des Jahresumsatzes einbehalten und dem Stammkapital zugeführt wird. Sobald 25.000 Euro angespart wurden, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es für UGs schwieriger sein kann, einen Kredit bewilligt zu bekommen. Aufgrund des geringen Startkapitals werden sie oft weniger positiv eingeschätzt als GmbHs. 

Aktiengesellschaft (AG)

Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft und damit um eine juristische Person. Sie hat unabhängig von den Inhaber:innen bestimmte Rechte und Pflichten vor dem Gesetz. Für die Gründung einer AG wird ein Startkapital in Höhe von mindestens 50.000 Euro benötigt, welches in einzelne Aktien aufgeteilt wird. Somit ist eine Beteiligung an der AG unter Umständen schon mit wenig Geld möglich. Die Anteile werden von den sogenannten Aktionär:innen gehalten, welche gleichzeitig Miteigentümer:innen der AG sind und ein Mitbestimmungsrecht haben. Dabei gilt: Je mehr Anteile ein:e Aktionär:in hält, desto mehr Einfluss auf die Unternehmensentwicklung haben sie. Ein Aktienhandel an der Börse ist nicht zwingend erforderlich.

Die Arbeitsaufgaben innerhalb einer AG werden auf drei Organe verteilt:

Der Vorstand

Der Vorstand leitet das operative Geschäft der AG und vertritt sie nach außen. Dabei kann die Rolle des Vorstands einer Person anvertraut oder auf mehrere Personen aufgeteilt werden. In jedem Fall erfolgt die Arbeit selbstständig und unabhängig vom Aufsichtsrat und der Hauptversammlung. 

Der Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder sind das Kontrollorgan der AG. Sie haben das Recht, jederzeit die Bücher zu überprüfen und den Vorstand zu bestellen bzw. abzurufen. Weiterhin einigen sie sich auf einen Abschlussprüfer, welcher den Jahresabschluss kontrolliert und dem Aufsichtsrat anschließend vorlegt. 

Die Hauptversammlung

Hier treffen sich einmal im Jahr die Auktionär:innen, um organisatorische Fragen zu klären. Es geht zum Beispiel um Berufung der Aufsichtsräte, Satzungsänderungen oder die Verwendung des erzielten Gewinns. In besonderen Fällen kann der Aufsichtsrat dieses Plenum öfter einberufen und bei schwierigen Entscheidungen des operativen Geschäfts abstimmen lassen. 

Wissen schafft Sicherheit

Die Rechtsform entscheidet darüber, wie das Unternehmen vom Gesetzgeber behandelt wird. Daraus ergeben sich Fragen der Haftbarkeit und Kreditwürdigkeit. Aus diesen Gründen ist es ratsam, sich bei Unklarheiten vorab beraten zu lassen. So lässt sich ein solides Fundament errichten, auf dem Ihr Unternehmen wachsen kann.

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