Was müssen Arbeitgeber zur Elternzeit wissen?

Die ersten Lebensjahre des neugeborenen Kindes sollen dafür genutzt werden, sich gegenseitig kennenzulernen und damit den Start ins neue Leben für Eltern und Kind zu erleichtern. Mit dem Mutterschutz hat der Gesetzgeber schon eine Schutzfrist geschaffen, die sich allerdings nur auf die Mutter bezieht und in der Regel nach acht Wochen beendet ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Elternzeit die Möglichkeit sich besonders in der Zeit nach der Geburt um ihr Kind zu kümmern. Wir erläutern in diesem Artikel die Elternzeit und geben Arbeitgebern einen Überblick darüber, was sie beachten müssen, wenn Angestellte in Elternzeit gehen wollen. 

Die ersten Lebensjahre des neugeborenen Kindes sollen dafür genutzt werden, sich gegenseitig kennenzulernen und damit den Start ins neue Leben für Eltern und Kind zu erleichtern. Mit dem Mutterschutz hat der Gesetzgeber schon eine Schutzfrist geschaffen, die sich allerdings nur auf die Mutter bezieht und in der Regel nach acht Wochen beendet ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Elternzeit die Möglichkeit sich besonders in der Zeit nach der Geburt um ihr Kind zu kümmern.

Was genau ist Elternzeit?

Im Anschluss an die Schwangerschaft, können Mütter und Väter von ihrem Arbeitgeber eine bis zu drei Jahre lange Auszeit verlangen, in der sie sich voll und ganz auf die Betreuung und das Erziehen des neugeborenen Kindes konzentrieren können - die Elternzeit. Während dieser Zeit muss nicht gearbeitet werden und es besteht dementsprechend kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Elternzeit kann innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Teil der Elternzeit zwischen dem fünften und achten Lebensjahr zu nehmen.

In dieser Zeit kann die Elternzeit maximal 24 Monate lang sein, bei Geburten vor dem 01. Juli 2015 nur 12 Monate. Beschäftigte stehen hierbei, wie beim Mutterschutz, unter besonderem Kündigungsschutz. In der Regel können sie im Anschluss der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. 

Wer kann in Elternzeit gehen?

Elternzeit kann in folgenden Fällen genommen werden: 

Es ist dabei unerheblich, in welchem Arbeitsverhältnis der oder die Angestellte steht. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht ebenfalls bei befristeten Arbeitsverträgen, Minijobs, in Teilzeit und bei der Arbeit von zu Hause. Weiterhin kann auch während des Studiums, der Ausbildung, einer Umschulung oder einer beruflichen Fortbildung in Elternzeit gegangen werden. Elternzeit steht allen zu, die in Deutschland arbeiten oder wenn der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Der Wohnort muss sich demnach nicht zwingend in Deutschland befinden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) stellt auf dem Familienportal ebenfalls die speziellen Regelungen zur Elternzeit für verbeamtete Personen, Richter*innen und Soldat*innen zur Verfügung. 

In welchem Verhältnis müssen die Beschäftigten zum Kind stehen, um in Elternzeit gehen zu können?

Elternzeit kann grundsätzlich sowohl von der Mutter als auch vom Vater genommen werden, unabhängig davon, ob der jeweils andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. 

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf Elternzeit: 

Beschäftigte, die nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen die Zustimmung der leiblichen Eltern, um in Elternzeit gehen zu können. 

Gibt es Ausnahmen?

Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sind von den Regelungen zur Elternzeit ausgenommen. In diesen Fällen gibt es keinen Arbeitgeber, von dem die Auszeit verlangt werden kann und Schutz vor einer Kündigung ist ebenfalls nicht nötig. Aus diesen Gründen können folgende Personengruppen keine Elternzeit nehmen: 

Wie wird Elternzeit beantragt?

Sofern eine Person in Ihrem Unternehmen in Elternzeit gehen möchte, reicht sie spätestens sieben Wochen vorher eine schriftliche Anmeldung dafür bei Ihnen ein. Ein weiterer offizieller Antrag ist nicht nötig.

Was bedeutet das konkret?

Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll:

Die Elternzeit für Mütter beginnt in der Regel nach Mutterschutzfrist, die für gewöhnlich acht Wochen dauert. Aus diesem Grund reicht es, wenn sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens jedoch sieben Wochen vor dem Beginn. Väter bzw. die Person, die nicht das Kind zur Welt bringt, müssen ihre Elternzeit sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden. 

Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 sind folgende Fristen zu beachten:  

Für Geburten vor dem 01. Juli 2015 ist die Elternzeit in jedem Fall spätestens sieben Wochen vor Beginn anzumelden, das Alter des Kindes ist hierbei unerheblich. 

In besonderen Fällen wie zum Beispiel bei Frühgeburten oder einer zu früh beginnenden Adoptionspflege können die Fristen verkürzt werden. Da die Ursachen für eine potenzielle Fristverkürzung höchst individuell sind, muss immer von Fall zu Fall darüber entschieden werden. 

Was müssen Arbeitgeber sonst noch wissen?

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es ratsam Anmeldungen für Elternzeit den Antragstellenden schriftlich zu bestätigen. In diese Bestätigung nehmen Sie am besten das Datum, an dem der Antrag gestellt wurde sowie den angemeldeten Zeitraum auf.

Erholungsurlaub bleibt nicht bestehen

Für jeden Kalendermonat, den sich Ihr Mitarbeiter in Elternzeit befindet, haben Sie das Recht den Jahresurlaub um ein zwölftel zu kürzen. Geht einer Ihrer Beschäftigten für ein ganzes Jahr in Elternzeit, könnte der Jahresurlaub dementsprechend vollständig verloren gehen. 

Resturlaub bleibt bestehen

Beim Resturlaub sieht es ein wenig anders aus. Dieser verfällt nicht und kann zum Beispiel direkt im Anschluss an die Elternzeit genommen werden. Dabei ist es unerheblich, wie viel Resturlaub Ihre Angestellten normalerweise mit ins Folgejahr nehmen dürfen. Dasselbe gilt, wenn während der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft entsteht und sich an die erste Elternzeit direkt eine zweite anschließt. Sollte das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit enden, müssen Sie den Resturlaub entsprechend auszahlen. 

Offene Kommunikationskultur schaffen

Mütter und Väter sollen sich in der Zeit nach der Geburt stressfrei um ihr Kind kümmern können. Während dieser Zeit muss in Ihrem Unternehmen allerdings weitergearbeitet werden. Für Arbeitgeber ist es deshalb von Vorteil, möglichst früh zu erfahren, wenn jemand in Elternzeit gehen möchte. Denn so können Vorkehrungen getroffen werden, die den Arbeitsausfall ausgleichen können. Es ist selbstverständlich nicht immer möglich die Elternzeit so weit im Voraus zu planen, eine offene Kommunikationskultur im Unternehmen ist dabei aber dennoch förderlich.

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