Quarantäne nach dem Urlaub in einem Risikogebiet - was müssen Arbeitgeber wissen?

Sommerzeit ist Urlaubszeit - und viele Menschen ließen sich trotz strengerer Auflagen durch das Coronavirus nicht die Lust auf das Reisen nehmen. Nicht nur in Deutschland wurden die Reiseauflagen verschärft, zahlreiche andere Länder haben ihre Bestimmungen ebenfalls entsprechend angepasst. Besonders bei der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Reisende an stärkere Vorsichtsmaßnahmen halten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Demnach sind Heimkehrende dazu angehalten, sich zumindest bis das Testergebnis vorliegt, in Quarantäne zu begeben. Doch welche Auswirkungen haben diese Maßnahmen auf die Arbeitswelt? Wir beantworten in diesem Text die wichtigsten Fragen zu Reisen in Risikogebiete und was Sie bei der Rückkehr Ihrer Mitarbeiter ins Unternehmen beachten müssen. 

Sommerzeit ist Urlaubszeit - und viele Menschen ließen sich trotz strengerer Auflagen durch das Coronavirus nicht die Lust auf das Reisen nehmen. Nicht nur in Deutschland wurden die Reiseauflagen verschärft, zahlreiche andere Länder haben ihre Bestimmungen ebenfalls entsprechend angepasst. Besonders bei der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Reisende an stärkere Vorsichtsmaßnahmen halten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Demnach sind Heimkehrende dazu angehalten, sich zunächst in Quarantäne zu begeben, zumindest bis das Testergebnis vorliegt.

Was ist ein Risikogebiet und wo kann ich mich informieren?

Als sogenannte Risikogebiete werden Staaten und Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat. Auf der Internetseite des Robert Koch Instituts (RKI) finden Sie eine entsprechende Liste mit den aktuell als Risikogebiet eingestuften Staaten und Regionen. 

Die Bundesregierung überprüft dabei fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiet einzustufen sind. Somit kann es jederzeit zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung, kommen. Deshalb empfiehlt das RKI diese Liste regelmäßig zu überprüfen, wenn Sie eine Auslandsreise geplant haben. Zudem haben die einzelnen Bundesländer eigene Regelungen erlassen, die Vorgaben zur Einreise aus Risikogebieten und potenzielle Quarantänezeiten regeln. Die Verbraucherzentrale hat eine Übersicht erstellt, in der Sie nachschauen können, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten. 

Für den Fall, dass Sie in eines der EU-Länder verreisen wollen, können Sie in diesem Informationsportal nachschauen, welche Regelungen bei Ihrem geplanten Reiseziel gelten. 

Wer kontrolliert, ob die Quarantäne eingehalten wird?

Seit dem 08. August 2020 müssen sich Reisende, die aus einem Risikogebiet wiederkehren, innerhalb von 72 Stunden auf das Coronavirus testen lassen, zum Beispiel direkt am Flughafen. Anschließend muss mindestens bis zum Vorliegen des Testergebnisses Quarantäne eingehalten werden. Dies kann je nach Teststation zwischen 24 und 48 Stunden dauern. Außerdem müssen sich Reisende unmittelbar nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet beim Gesundheitsamt melden. Sie unterliegen anschließend der Beobachtung dieser Behörde, welche stichprobenartig kontrolliert, ob die Quarantäne eingehalten wird. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann je nach Bundesland ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. 

Was müssen Arbeitgeber wissen?

Darf ich meinen Mitarbeitern die Reise in ein Risikogebiet verbieten?

Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich kein Recht auf die Urlaubsplanung Ihrer Mitarbeiter Einfluss zu nehmen. Weiterhin sind Ihre Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet Auskunft über ihr Reiseziel zu geben. Als Arbeitgeber haben Sie allerdings ein Recht darauf zu erfahren, ob sich Ihr Mitarbeiter in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder ob es Kontakt zu einer unter Infektionsverdacht stehenden bzw. infizierten Person gab.

Muss ich während einer Quarantäne weiterhin Lohn bezahlen?

Sofern Ihr Mitarbeiter wissentlich ein Land besucht, für welches eine Reisewarnung vorliegt, ist dies eine schuldhafte Handlung im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Denn aufgrund der Reise entsteht nach Rückkehr eine Verpflichtung, sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben, wenn ein positiver Test auf Corona vorliegt. In diesem Fall entsteht gemäß § 616 BGB eine vom Beschäftigten selbst verschuldete vorübergehende Verhinderung der Arbeitsleistung und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt. Als Alternative können Ihre Mitarbeiter die zu erwartende Quarantänezeit vorab als Urlaubstage beantragen bzw. währenddessen im Homeoffice arbeiten.

Was ist, wenn das Reiseziel während des Aufenthaltes zum Risikogebiet wird?

In diesem Fall hat die reisende Person nicht schuldhaft im Sinne von § 616 BGB gehandelt und hätte für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber haben in diesem Fall gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch und können sich das gezahlte Entgelt entsprechend erstatten lassen. 

Können Mitarbeiter ihren bereits genehmigten Urlaub widerrufen, weil sie nicht wie geplant verreisen können?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet einen Widerruf für bereits bewilligten Urlaub zu akzeptieren. Der Urlaub kann lediglich dann storniert und der Urlaubsanspruch fortgeführt werden, wenn die betroffene Person erkrankt und den Urlaub deswegen nicht nehmen kann.

Sichere Rückkehr durch gute Planung 

Viele Risiken lassen sich durch ein wenig Planung vermeiden. Grundsätzlich fliegen Ihre Mitarbeiter auf eigene Verantwortung in den Urlaub, unabhängig davon, wohin es geht. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Angestellten gut kommunizieren, sodass diese wissen, wo sie sich zuverlässig informieren können.

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