Die Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung

Um die anhaltende Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Bundesregierung diverse Infektionsschutzmaßnahmen und weitreichende Kontaktverbote erlassen. Die Maßnahmen wurden mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung auf den Arbeitsplatz ausgeweitet.  In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Punkte des Maßnahmenpapiers der Bundesregierung für Sie zusammengefasst und Sie erfahren, wie Sie die Sicherheit Ihrer Beschäftigten sicherstellen können. 

Um die anhaltende Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Bundesregierung diverse Infektionsschutzmaßnahmen und weitreichende Kontaktverbote erlassen. Die Maßnahmen wurden mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung auf den Arbeitsplatz ausgeweitet. 

Das steht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung trat am 27. Januar 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 15. März 2021. Darin werden verschiedene Bestimmungen zum Gesundheitsschutz von Beschäftigten vorgestellt, die von Arbeitgeber:innen bestmöglich umgesetzt werden sollen. 

Welche Pflichten kommen auf Ihr Unternehmen zu?

Gründliche Gefährdungsbeurteilung

Zunächst heißt es in § 5 ArbSchG, dass Arbeitgeber:innen für eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes verantwortlich sind. Auf Grundlage dieser Beurteilung sind in der Folge entsprechende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu treffen. Mit der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber:innen dazu angehalten, eine erneute Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes durchzuführen und zu aktualisieren. 

Personenkontakte reduzieren

Ein zentraler Punkt der Arbeitsschutzverordnung ist, Personenkontakte im Unternehmen weitreichend zu vermeiden. Arbeitgeber:innen stehen hierbei in der Verantwortung, alle dafür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 

Was bedeutet dies konkret?

Alle betriebsbedingten Zusammenkünfte mehrerer Personen müssen auf ein Minimum reduziert werden. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, sollen diese durch die Verwendung von Informationstechnologien, wie zum Beispiel Telefone oder Videochats, ersetzt werden. Wenn solche Zusammenkünfte nicht durch technische Alternativen ersetzt werden können, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. 

In jedem Fall müssen diese einen gleichwertigen Schutz für die Teilnehmenden sicherstellen. In der Corona-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung werden zum Beispiel Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen anwesenden Personen vorgeschlagen. 

Was gilt bei der Arbeit im Unternehmen?

Bei einer gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum anwesende Person nicht unterschritten werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, müssen Arbeitgeber:innen geeignete Alternativen bereitstellen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen. Weiterhin sind Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter:innen dazu angehalten, diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Direkte Kontakte zwischen den Arbeitsgruppen sowie Änderung der ursprünglichen Einteilung sollen ebenfalls vermieden werden. Eine weitere Möglichkeit zur Reduzierung von Personenkontakten ist das zeitversetzte Arbeiten, wenn es die Bedingungen zulassen. 

Welche Pflichten bestehen hinsichtlich der Arbeit im Homeoffice?

Im Fall von Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten müssen Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten anbieten, ihre Arbeit in der eigenen Wohnung durchzuführen. Eine Ausnahme bilden hierbei laut Arbeitsschutzverordnung zwingende betriebliche Gründe, bei denen die Arbeit weiterhin vor Ort stattfinden kann. Zwingende betriebliche Gründe könnten z. B. bei Bearbeitung der eingehenden Post, des Warenein- und Ausgangs und IT-Service zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorliegen. Technische oder organisatorische Gründe, z.B. fehlende IT-Ausstattung oder notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation, können maximal befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. 

Müssen Arbeitgeber:innen einen Mund-Nasen-Schutz bereitstellen?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken bereitzustellen:

Der von dem:r Arbeitgeber:in bereitgestellten Mund-Nasen-Schutz muss in jedem Fall von den Beschäftigten getragen werden. 

Eine Übersicht der einsetzbaren Atemschutzmasken finden Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers

Was passiert bei Verstößen gegen die Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Für die Kontrolle zur Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger zuständig. Sollten Verstöße festgestellt werden, können die Behörden die Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung per Anordnung durchsetzen. Wenn diese Anordnung anschließend nicht umgesetzt wird, droht ein Bußgeld von mindestens 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro.

Mit Distanz zum Erfolg

Mit dem aktuellen Maßnahmenpaket soll das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter reduziert werden, ohne den Arbeitsprozess einstellen zu müssen. Für die Beschäftigten sowie dem Unternehmen ist dies hilfreich, da sie trotz eines Umzugs ins Homeoffice weiterarbeiten können. Sofern ein Umzug nicht möglich ist, muss die Gesundheit der Beschäftigten entsprechend geschützt werden. Dafür stehen den Unternehmen verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel das Bereitstellen von Masken oder ein versetzter Arbeitsplan zur Verfügung. Wichtig ist, dass alle beteiligten Parteien die Beschlüsse so gut wie möglich umsetzen, damit ein flächendeckender Schutz gegeben ist und die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt wird. 

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